EU-RechtVerordnungenSanierung und Abwicklung zentraler GegenparteienTITEL V ABWICKLUNGKAPITEL IV AbwicklungsbefugnisseArtikel 53

Artikel 53Befugnis in Bezug auf Vermögenswerte, Verträge, Rechte, Verbindlichkeiten, Verpflichtungen und Eigentumstitel von in Drittländern ansässigen oder dem Recht von Drittländern unterliegenden Personen

In Kraft seit 04. Juli 2020
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