EU-RechtVerordnungenSanierung und Abwicklung zentraler GegenparteienTITEL II BEHÖRDEN, ABWICKLUNGSKOLLEGIUM UND VERFAHRENAbschnitt 1 Abwicklungsbehörden, Abwicklungskollegien und Beteiligung der europäischen AufsichtsbehördenArtikel 6

Artikel 6Zusammenarbeit der Behörden

In Kraft seit 04. Juli 2020
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