Artikel 35 Beseitigung technischer Hindernisse für die Herabschreibung und Umwandlung — Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien
Gliederung
TITEL V ABWICKLUNG
KAPITEL III Abwicklungsinstrumente
Abschnitt 3 Herabschreibung und Umwandlung von Eigentumstiteln und Schuldtiteln oder anderen unbesicherten Verbindlichkeiten
Artikel 35 Beseitigung technischer Hindernisse für die Herabschreibung und Umwandlung
(1) Bei der Anwendung von Artikel 32 Absatz 1 verlangt die zuständige Behörde von der CCP, jederzeit Eigentumstitel in ausreichender Menge vorzuhalten, um sicherzustellen, dass die CCP Eigentumstitel in ausreichendem Umfang ausgegeben kann und dass die Ausgabe von Eigentumstiteln oder die Umwandlung in Eigentumstitel wirksam durchgeführt werden könnten.
(2) Die Abwicklungsbehörde wendet das Instrument der Herabschreibung und Umwandlung ungeachtet etwaiger Bestimmungen in den Gründungsdokumenten oder der Satzung der CCP an, einschließlich in Bezug auf Vorkaufsrechte für Anteilseigner oder das Erfordernis einer Zustimmung der Anteilseigner bei einer Kapitalerhöhung.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden