Artikel 39 Umsetzung und Überwachung des Reorganisationsplans — Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien
Gliederung
TITEL V ABWICKLUNG
KAPITEL III Abwicklungsinstrumente
Abschnitt 3 Herabschreibung und Umwandlung von Eigentumstiteln und Schuldtiteln oder anderen unbesicherten Verbindlichkeiten
Artikel 39 Umsetzung und Überwachung des Reorganisationsplans
(1) Die CCP setzt den Reorganisationsplan um und legt der Abwicklungsbehörde und der zuständigen Behörde auf Aufforderung, zumindest jedoch alle sechs Monate, einen Bericht über die Fortschritte bei der Umsetzung dieses Plans vor.
(2) Die Abwicklungsbehörde kann in Abstimmung mit der zuständigen Behörde von der CCP eine Überarbeitung des Plans verlangen, falls dies zur Erreichung des Ziels gemäß Artikel 37 Absatz 1 erforderlich ist.
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