Artikel 60 Grundsatz keine Schlechterstellung von Gläubigern — Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien
Gliederung
TITEL V ABWICKLUNG
KAPITEL V Schutzbestimmungen
Artikel 60 Grundsatz keine Schlechterstellung von Gläubigern
Wendet die Abwicklungsbehörde ein oder mehrere Abwicklungsinstrumente an, so stellt sie sicher, dass Anteilseignern, Clearingmitgliedern und anderen Gläubigern keine größeren Verluste entstehen, als ihnen entstanden wären, wenn die Abwicklungsbehörde zum Zeitpunkt ihrer Einschätzung, dass die Voraussetzungen für eine Abwicklung gemäß Artikel 22 Absatz 1 erfüllt sind, keine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf die CCP ergriffen hätte und die CCP stattdessen unter vollständiger Anwendung der anwendbaren vertraglichen Verpflichtungen und anderer in ihren Betriebsvorschriften festgehaltener Vereinbarungen im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens abgewickelt worden wäre.
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