Artikel 78 Recht auf Verweigerung der Anerkennung oder Durchsetzung der Abwicklungsverfahren von Drittländern — Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien
Gliederung
TITEL VI BEZIEHUNGEN ZU DRITTLÄNDERN
Artikel 78 Recht auf Verweigerung der Anerkennung oder Durchsetzung der Abwicklungsverfahren von Drittländern
Abweichend von Artikel 77 Absatz 2 können die einschlägigen nationalen Behörden die Anerkennung oder Durchsetzung der Abwicklungsverfahren von Drittländern verweigern, wenn
a) das Abwicklungsverfahren des Drittlands die Finanzstabilität ihres Mitgliedstaats beeinträchtigen würde;
b) Gläubiger, Clearingmitglieder und gegebenenfalls deren Kunden, die in ihrem Mitgliedstaat ansässig sind, im Rahmen des inländischen Abwicklungsverfahrens des Drittlands nicht dieselbe Behandlung wie Drittlandsgläubiger, -clearingmitglieder und gegebenenfalls deren -kunden mit vergleichbaren Rechten genießen würden;
c) die Anerkennung oder Durchsetzung des Drittlandsabwicklungsverfahrens wesentliche haushaltspolitische Auswirkungen auf ihren Mitgliedstaat haben würde;
d) die Anerkennung oder Durchsetzung im Widerspruch zum nationalen Recht stehen würde.
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