Artikel 93 Änderung der Richtlinie 2014/59/EU — Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien
Gliederung
In Artikel 1 wird folgender Absatz angefügt:
„(3) Diese Richtlinie gilt nicht für Unternehmen, die auch gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassen sind.“
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