Artikel 57 Befugnis zur vorübergehenden Aussetzung von Kündigungsrechten — Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien
Gliederung
TITEL V ABWICKLUNG
KAPITEL IV Abwicklungsbefugnisse
Artikel 57 Befugnis zur vorübergehenden Aussetzung von Kündigungsrechten
Rückverweise
(1) Die Abwicklungsbehörde kann die Kündigungsrechte einer Partei eines Vertrags mit einer in Abwicklung befindlichen CCP ab der öffentlichen Bekanntgabe der Kündigung gemäß Artikel 72 bis zum Ende des auf diese Bekanntgabe folgenden Werktags aussetzen, sofern die Zahlungs- und Lieferverpflichtungen und die Stellung von Sicherheiten weiterhin erfüllt werden.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 entspricht das Ende des Werktags der Mitternacht im Mitgliedstaat der Abwicklungsbehörde.
(2) In Bezug auf Systeme oder Betreiber von Systemen, die gemäß der Richtlinie 98/26/EG benannt wurden, andere CCPs und Zentralbanken macht die Abwicklungsbehörde nicht von ihrer in Absatz 1 festgelegten Befugnis Gebrauch.
(3) Eine Vertragspartei kann vor Ablauf des in Absatz 1 genannten Zeitraums von einem im Rahmen eines Vertrags bestehenden Kündigungsrecht Gebrauch machen, wenn sie von der Abwicklungsbehörde die Mitteilung erhält, dass die unter den Vertrag fallenden Rechte und Verbindlichkeiten nicht
a) auf ein anderes Unternehmen übertragen werden; oder
b) Gegenstand einer Herabschreibung, einer Umwandlung oder der Anwendung eines Abwicklungsinstruments zur Zuweisung von Verlusten oder Positionen sind.
(4) Ist keine Mitteilung gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels ergangen, so können die Kündigungsrechte bei Ablauf des Aussetzungszeitraums vorbehaltlich des Artikels 54 wie folgt wahrgenommen werden:
a) Wurden die unter den Vertrag fallenden Rechte und Verbindlichkeiten auf ein anderes Unternehmen übertragen, so darf eine Gegenpartei nur dann den Bedingungen dieses Vertrags entsprechend von Kündigungsrechten Gebrauch machen, wenn der übernehmende Rechtsträger das Eintreten oder Andauern des Durchsetzungsereignisses verursacht;
Keine Ergebnisse gefunden