BundesrechtBundesverfassungsgesetzeStaatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der StaatsbürgerArt. 12

Art. 12

Die österreichischen Staatsbürger haben das Recht, sich zu versammeln und Vereine zu bilden. Die Ausübung dieser Rechte wird durch besondere Gesetze geregelt.

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