Art. 12
Art. 12 — StGG
Art. 12 — StGG
Anmerkung
vgl. Art. 11 EMRK, BGBl. Nr. 210/1958
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 142/1867
Inkrafttretungsdatum
23. Dezember 1867
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12000052
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die österreichischen Staatsbürger haben das Recht, sich zu versammeln und Vereine zu bilden. Die Ausübung dieser Rechte wird durch besondere Gesetze geregelt.
Entscheidungen 0
Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen
Rechtssätze 0
Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen