Die bei einer unzuständigen Behörde erstattete Anzeige der beabsichtigten Bildung eines Vereines setzt nicht die Frist von sechs Wochen des § 6 Abs. 2 des Vereinsgesetzes 1951 in Gang.
Jede Verletzung des VereinsG, die in die Vereinsfreiheit eingreift, stellt einen unmittelbaren Eingriff in das durch Art. 12 StGG gewährleistete Vereinsrecht dar.
Die Führung eines gesetzwidrigen oder rechtswidrigen oder eines staatsgefährlichen Namens ist unzulässig.
Bloße Möglichkeiten des Eintrittes eines Untersagungsgrundes reichen für die Untersagung der Bildung eines Vereines nicht aus.
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