Das Recht der Versammlungsfreiheit ist den österreichischen Staatsbürgern durch Art. 12 des StGG vom 21. Dezember 1867, RGBl. Nr. 142, unmittelbar gewährleistet. Dieses Staatsgrundgesetz hat nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 149, Art. 149 B-VG} als Verfassungsgesetz zu gelten. Das verfassungsgesetzlich geschützte Recht der Versammlungsfreiheit hat durch das Gesetz vom 15. November 1867, RGBl. Nr. 135 (Fassung Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98) , seine nähere Ausführung erhalten. Jede Verletzung des VersammlungsG 1953, die in die Versammlungsfreiheit eingreift, ist ein unmittelbarer Eingriff in das durch Art. 12 StGG geschützte Grundrecht und somit eine Verfassungswidrigkeit. Daher fällt die Beantwortung der Frage der richtigen Anwendung des VersammlungsG 1953 in die ausschließliche Zuständigkeit des VfGH.
Der Charakter einer Veranstaltung - ob anzeigepflichtige Versammlung oder Übung eines religiösen Bekenntnisses - kann nicht allein nach der Form, in der die Einladung erfolgt, beurteilt werden. Hiefür sind Art und Inhalt der Veranstaltung, mithin die Vorgänge, die sich hiebei abspielen, maßgebend. Die Unterlassung jeglicher Erhebung in dieser Richtung läßt das Verfahren mangelhaft erscheinen.
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