Gegen die §§ 20 und § 24 des Vereinsgesetzes 1951 hat der VfGH weder vom Standpunkt des Art. 12 StGG noch vom Standpunkt des {Europäische Menschenrechtskonvention Art 11, Art. 11 MRK} aus irgendwelche Bedenken.
Die Ausübung des Rechtes steht nach Art. 12 StGG nur im Rahmen des Vereinsgesetzes zu.
Wenn die Tatsache gegeben ist, daß ein Vereinsfunktionär wegen einer für den Verein entfalteten Tätigkeit bestraft wurde, dann muß der Verein dies gegen sich gelten lassen und es ergibt sich daraus, daß der Verein seinen statutenmäßigen Wirkungskreis überschritten hat.
Denn in diesen kann niemals die Setzung strafbarer Handlungen fallen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden