JudikaturVfGH

KI-1/71 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
08. Juni 1971

Der Verein hatte beim VwGH in der betreffenden Angelegenheit Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erhoben. Mit Beschluß vom 9. März 1971, Z. 309/1971, hat der VwGH die Beschwerde zurückgewiesen. In der Begründung wird ausgeführt, daß, wie der VfGH im Erk. Slg. 2002/1950 ausgesprochen habe und worauf der VwGH in seinem Beschluß Slg. 1776 A/1950, Bezug genommen habe, jede Verletzung des Versammlungsgesetzes, RGBl. 135/1867 (nunmehr wiederverlautbart als VersammlungsG 1953) , insbesondere eine nicht durch § 6 des VersammlungsG gedeckte Untersagung, einen unmittelbaren Eingriff in das durch Art. 12 StGG geschützte Grundrecht bedeute und damit eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes der Versammlungsfreiheit sei. Beschwerden, die eine Verletzung dieses Rechtes geltend machen, seien daher gemäß Art. 133 Z 1 und {Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 Abs. 1 B-VG} von der Zuständigkeit des VwGH ausgeschlossen. Demzufolge sei für diesen Bereich auch die Geltendmachung der Verletzung der Entscheidungspflicht nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 132, Art. 132 B-VG} unzulässig (vgl. Beschluß Slg. NF 2636 A) .

Für den Fall, daß sich der VfGH zur Entscheidung über die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht für unzuständig erklären sollte, wird vom Verein beantragt, der VfGH möge" i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 138, Art. 138 B-VG} erkennen, daß der Verwaltungsgerichtshof zuständig ist und den gegenständlichen Akt i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 Abs. 2 B-VG} dem VwGH abtreten ".

Diesen Formulierungen kann immerhin entnommen werden, daß an einem negativen Kompetenzkonflikt zwischen dem VwGH und dem VfGH i. S. des Art. 138 Abs. 1 lit. b B-VG und § 46 VerfGG 1953 gedacht wird. Ein solcher Kompetenzkonflikt war aber im Zeitpunkt der Antragstellung keinesfalls gegeben. Ein solcher könnte, wenn überhaupt, erst dann entstanden sein, wenn dieser Beschluß zugestellt sein wird.

Gegenwärtig ist ein Kompetenzkonflikt allein schon aus diesem Grunde nicht gegeben.

Der VfGH ist nicht zuständig, über eine Beschwerde zu entscheiden, die wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erhoben wird.

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