Die bloße Möglichkeit, daß ein Verein seinen statutenmäßigen Wirkungskreis überschreitet und hiedurch gesetzwidrige oder rechtswidrige Handlungen setzt oder sich als staatsgefährlich erweist, kann nicht Anlaß für eine Untersagung bilden, weil diese Momente im Zeitpunkt der Bildung des Vereines nur nach seinem Zweck oder seiner Einrichtung, nicht aber nach der bloßen Möglichkeit eines künftigen Mißbrauches seiner Tätigkeit beurteilt werden dürfen. Denn es ist durch {Vereinsgesetz 1951 § 24, § 24 Vereinsgesetz} 1867 gegen Mißbräuche der entsprechende Schutz gegeben. Wenn aber ein solches mißbräuchliches Verhalten in der Folge eintritt, so liegt ein Tatbestand vor, der, im Falle er bei der Bildung des Vereins vorgelegen wäre, zur Untersagung geführt hätte, und es ist ein gesetzlicher Grund für die Auflösung des Vereins gegeben, da hierin eben eine Überschreitung des statutenmäßigen Wirkungskreises durch Mißbrauch der Vereinstätigkeit zu erblicken ist.
Fallen in einer Vereinsversammlung Äußerungen, die geeignet sind, eine aufreizende Stimmung gegen Regierungsorgane (Bundespräsident, Bundeskanzler) zu erzeugen, und wird diesen Äußerungen von seiten der Versammlungsleitung nicht widersprochen, so entfaltet der Verein damit eine Tätigkeit, die nichts mit seinen Zwecken zu tun hat. Der Verein überschreitet damit seinen statutenmäßigen Wirkungskreis.
Bei behaupteter Verletzung des Vereinsrechtes umfaßt die Zuständigkeit des VfGH auch die formalen, verfahrensrechtlichen Fragen, weil jeder Verwaltungsbescheid, der eine Behinderung des Rechts, Vereine zu bilden, mit sich bringt und den in Betracht kommenden gesetzlichen Bedingungen nicht entspricht, nicht nur eine Gesetzwidrigkeit i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 130, Art. 130 B-VG}, sondern auch eine Verletzung des durch Art. 12 StGG gewährleisteten Rechts darstellt.
Es tritt in jedem solchen Falle die in {Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 Abs. 1 B-VG} festgelegte Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit des VfGH ein, die nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 133, Art. 133 B-VG} die Zuständigkeit des VwGH ausschließt, weil sich der Gegenstand der Beschwerde in der behaupteten Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte erschöpft. Für die Zuständigkeit des VwGH bleibt neben der des VfGH kein Raum.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden