Das dem österreichischen Staatsbürger durch Art. 12 StGG, RGBl. Nr. 142/1867, gewährleistete Recht hat durch das Vereinsgesetz seine näheren Ausführungen erhalten. Eine Verletzung des Vereinsgesetzes - soweit es sich nicht um eine bloße Ordnungswidrigkeit handelt - bedeutet somit einen unmittelbaren Eingriff in das durch Art. 12 StGG geschützte Grundrecht. Der Schutz dieser Verfassungsbestimmung gilt aber nicht nur der freien Vereinsbildung, sondern, weil mit der Bildung des Vereines auch die Satzungen festgelegt werden, die seine Tätigkeit bestimmen, auch der satzungsmäßigen Tätigkeit des Vereines.
In seinem Recht zur satzungsmäßigen Betätigung darf der Verein durch die Verwaltungsbehörde nicht gehindert werden. Eine solche Betätigung darf aber nicht gewerbsmäßig erfolgen. Die in den Statuten des Vereines als Zweck des Vereines vorgesehene Tätigkeit kann sich nämlich immer nur im Rahmen des gesetzlich Erlaubten bewegen. Der statutenmäßig festgelegte Vereinszweck darf niemals zum Deckmantel für die Erwerbstätigkeit, sei es des Vereines selbst, sei es dritter Personen, mißbraucht werden.
Legt die Verwaltungsbehörde einem Verein eine Verwaltungsübertretung zur Last, so ist gemäß § 9 VStG der Obmann des Vereines zur Verantwortung zu ziehen.
Wird der Obmann eines Vereines für eine dem Verein zur Last gelegte Übertretung gemäß § 9 VStG 1950 zur Verantwortung gezogen und bestraft, so kann der Bestrafte durch den Bescheid, mit dem die Strafe verhängt wird, auch in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Vereinsrecht verletzt werden. Während des aufrechten Bestandes des Vereines ist nicht nur diesem selbst, sondern auch den einzelnen Mitgliedern die Ausübung der statutenmäßigen Tätigkeit gewährleistet. Durch einen gesetzwidrigen Strafbescheid würde demnach in das Vereinsrecht des Obmannes des Vereines eingegriffen werden.
Der Obmann des Vereines ist daher zur Beschwerdeführung in dieser Hinsicht legitimiert.
Der Bescheid einer Unterinstanz kann überhaupt nicht den Gegenstand einer VfGH-Beschwerde bilden, diese hat sich vielmehr stets nur gegen den in letzter Instanz ergangenen Bescheid zu richten. Sie erreicht damit indirekt auch die Überprüfung der von den Unterinstanzen erlassenen Bescheide. Die in Instanzen gegliederte Behörde bildet also nach der Auffassung des Gesetzgebers eine durch den ordentlichen Rechtsmittelzug verbundene Einheit und erst dann, wenn die letzte Instanz im ordentlichen Rechtsmittelverfahren angerufen wurde, läßt sich von einem Bescheid "der Verwaltungsbehörde" i. S. dieser Auffassung sprechen.
Ficht die Beschwerde den Bescheid ausschließlich wegen Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes an, dann ist eine Abtretung an den VwGH nicht möglich, da Angelegenheiten betreffend die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte von der Zuständigkeit des VwGH gemäß Art. 133 Z. l B-VG ausgeschlossen sind.
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