Eine nicht in der äußeren Form eines Bescheides ergangene Verfügung, mit der einem Verein zur Pflicht gemacht wird, eine bestimmte Person bei einer Vereinsveranstaltung nicht zu Wort kommen zu lassen, ist eine gemäß Art. 144 B-VG bekämpfbare faktische Amtshandlung, wenn die Verfügung durch ein administratives Rechtsmittel nicht bekämpft werden kann, so daß der Instanzenzug i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 B-VG} erschöpft ist.
Der Schutz des Art. 12 StGG gilt nicht nur der freien Vereinsbildung, sondern, weil mit der Bildung des Vereines auch die Satzungen festgelegt werden, die seine Tätigkeit bestimmen, auch der satzungsmäßigen Tätigkeit des Vereines.
Wird dem Verein rechtswidrigerweise verboten, eine bestimmte Person an einer statutengemäßen Tätigkeit des Vereines mitwirken zu lassen, so ist das Vereinsrecht verletzt.
Durch das ausschließlich an die Adresse eines Vereinsmitgliedes gerichtete behördliche Verbot, an einer Vereinsveranstaltung mitzuwirken, wird der Verein nicht berührt; seine Rechte wurden dadurch nicht betroffen. Es ist daher von vornherein ausgeschlossen, daß der Verein durch das Verbot in seinem subjektiven Recht verletzt wurde. Daher ist der Verein gemäß der ständigen Rechtsprechung des VfGH nicht berechtigt, gegen die Amtshandlung Beschwerde gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 B-VG} zu führen.
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