Untersagung einer Versammlung gemäß § 6 des Versammlungsgesetzes; Zuständigkeit des VfGH.
Eine Anzeige, die die in § 2 des VersammlungsG vorgeschriebenen Angaben nicht enthält, leidet nicht bloß an einem behebbaren Formgebrechen; es liegt vielmehr eine Anzeige gemäß § 2 des VersammlungsG nicht vor.
Aus Art. 12 StGG geht hervor, daß jeder Verwaltungsbescheid, der einen rechtswidrigen Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Versammlungsrecht darstellt, eine Verletzung des durch die genannte Bestimmung des Staatsgrundgesetzes verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes bedeutet. Die Zuständigkeit des VwGH ist gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 133, Art. 133 Z 1 B-VG} ausgeschlossen. Eine Abtretung der Beschwerde an den VwGH kommt nicht in Betracht.
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