Eine Untersagung einer Versammlung nach {Versammlungsgesetz 1953 § 6, § 6 Versammlungsgesetz} wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder des öffentlichen Wohles darf nur bei Vorliegen bestimmter, objektiv erfaßbarer Umstände erfolgen, denn der durch Art. 12 StGG gewährleistete verfassungsgesetzliche Schutz der Versammlungsfreiheit besteht ebenso wie jener der Vereinsfreiheit gerade darin, daß der Behörde bei derartigen Maßnahmen nicht ein Ermessen eingeräumt ist, sondern daß sie eine gesetzlich gebundene Entscheidung zu treffen hat (vgl. bezüglich der Nichtuntersagung oder Auflösung eines Vereines Slg. 1780/1949) . Feststellungen darüber, welche konkreten Umstände die Annahme rechtfertigen, daß die Abhaltung der durch den angefochtenen Bescheid untersagten zwei Versammlungen die öffentliche Sicherheit oder das öffentliche Wohl gefährdet, hat die Behörde nicht getroffen.
Der allgemeine Hinweis auf das massive Einschreiten gegnerischer Truppen vermag eine Untersagung auch nie zu rechtfertigen. Der VfGH hat schon im Erk. Slg. 6095/1969 und wiederum im Erk. Slg. 6304/1970 ausgeführt, es sei nicht in die Hand dritter Personen oder anderer Organisationen gelegt, durch Protestaktionen aller Art das Grundrecht der Versammlungsfreiheit gegenüber einem ihnen mißliebigen, aber gesetzmäßig zu Recht bestehenden Verein zu beeinträchtigen. Dies selbst dann nicht, wenn die Protestaktionen zu Ruhestörungen hätten führen können.
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