Nach rechtskräftiger Auflösung eines Vereines sind die Vereinsmitglieder Träger der Vereinsfreiheit. Sie sind es, die eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Vereinsfreiheit geltend machen können (vgl. die ständige Judikatur des VfGH, z. B. Slg. 6883/1972) .
{Vereinsgesetz 1951 § 24, § 24 Vereinsgesetz} bringt zum Ausdruck, daß die Behörde nicht in jedem Fall, in dem eine der dann aufgezählten Voraussetzungen zutrifft, den Verein auflösen darf, daß sie aber nicht in jedem derartigen Fall den Verein auflösen muß. Das im jeweiligen Fall rechtmäßige Verhalten der Behörde ist vor dem Hintergrund der Vereinsfreiheit zu beurteilen. Dieses Grundrecht ist in mehreren auf Verfassungsstufe stehenden Rechtsvorschriften verankert, insbesondere durch Art. 12 StGG, durch Punkt 3 des Beschlusses der Provisorischen Nationalversammlung vom 30. Oktober 1918, StGBl. 3, und durch Art. 11 MRK. Vor allem Art. 11 Abs. 2 MRK bietet eine Richtlinie, in welchen Fällen die Behörde einen Verein auflösen darf und muß. Danach darf die Ausübung des Rechtes aller Menschen, sich frei mit anderen zusammenzuschließen, keinen anderen als den vom Gesetz vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen und öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Eines der wesentlichsten Elemente des erwähnten Grundrechtes ist das Recht des Vereines auf seinen Bestand, also darauf, daß die Rechtspersönlichkeit des Vereins nicht gegen den Willen seiner Organe vernichtet wird. Für eine behördliche Vereinsauflösung muß also ein zureichender Grund i. S. der vorstehenden Ausführungen vorhanden sein.
Das dem Verein zuzurechnende strafbare Verhalten (Begehung von Presseordnungsdelikten bei Herausgabe der Vereinszeitschrift) erforderte unter den gegebenen Umständen (noch) nicht die behördliche Auflösung des Vereins. Die beiden Gerichtsstrafen wurden erst kurz vor der Vereinsauflösung ausgesprochen. Die Behörde konnte nicht von vornherein und sofort annehmen, daß der Verein trotz dieser Strafen weiterhin die sich aus dem Pressegesetz ergebenden Pflichten mißachten werde. Es ist nicht erkennbar, wodurch das öffentliche Interesse allein durch die geschilderten Verletzungen formaler Pflichten gefährdet gewesen wäre, wenn der Verein weiterhin bestanden hätte und vorerst nicht aufgelöst worden wäre. Die bel. Beh. hat somit den Verein entgegen den Bestimmungen des VereinsG aufgelöst.
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