Aus Art. 12 StGG geht hervor, daß jeder Verwaltungsbescheid, der eine Behinderung des Rechts, Vereine zu bilden, darstellt und den in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen nicht entspricht, nicht nur eine Gesetzwidrigkeit, sondern auch eine Verletzung des durch die genannte Bestimmung des Staatsgrundgesetzes gewährleisteten Rechts darstellt. Für eine Zuständigkeit des VwGH bleibt kein Raum; denn hier erschöpft sich der Gegenstand der Beschwerde in der behaupteten Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte. Soweit es sich um Bescheide handelt, die die Bildung von Vereinen untersagen ( § 6 des Vereinsgesetzes) oder die Auflösung von Vereinen aussprechen (§ 24 des VereinsG) , sind solche Angelegenheiten nicht nur in bezug auf die meritale Erledigung, sondern auch in bezug auf die Fragen der formellen Behandlung der Zuständigkeit des VwGH entzogen.
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