Bei behaupteter Verletzung des Vereinsrechtes umfaßt die Zuständigkeit des VfGH auch die formalen, verfahrensrechtlichen Fragen, weil jeder Verwaltungsbescheid, der eine Behinderung des Rechts, Vereine zu bilden, mit sich bringt und den in Betracht kommenden gesetzlichen Bedingungen nicht entspricht, nicht nur eine Gesetzwidrigkeit i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 130, Art. 130 B-VG}, sondern auch eine Verletzung des durch Art. 12 StGG gewährleisteten Rechts darstellt.
Es tritt in jedem solchen Falle die in {Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 Abs. 1 B-VG} festgelegte Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit des VfGH ein, die nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 133, Art. 133 B-VG} die Zuständigkeit des VwGH ausschließt, weil sich der Gegenstand der Beschwerde in der behaupteten Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte erschöpft. Für die Zuständigkeit des VwGH bleibt neben der des VfGH kein Raum.
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