Der Gehaltsanspruch oder Ruhegenußanspruch eines öffentlichrechtlichen Bediensteten ist nicht privatrechtlicher Natur.
Ein Schutz dieses Anspruches kann daher aus Art. 5 StGG nicht abgeleitet werden.
Die Dienstpragmatik stellt, ebenso wie alle anderen das Dienstverhältnis öffentlichrechtlicher Angestellter regelnden Vorschriften, keine konkreten strafbaren Tatbestände auf, sondern überläßt es der Beurteilung der Disziplinarbehörde, ob in einem bestimmten Verhalten des Beamten (Handeln oder Unterlassen) ein Dienstvergehen zu erblicken ist. Es unterliegt daher das gesamte Verhalten des Beamten, u. zw. sowohl das dienstliche als auch das außerdienstliche, der Beurteilung vom disziplinären Standpunkt aus.
Bei dieser Rechtslage erscheint es wohl überhaupt undenkbar, im Falle der Disziplinarbehandlung eines Beamten von einer bloßen Scheinanwendung des Gesetzes zu sprechen, weil äußerstenfalls eine unrichtige Auslegung der Begriffe Standespflichten und Amtspflichten bzw. eine falsche Beweiswürdigung oder eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, also eine einfache Rechtsverletzung vorliegen könnte.
Setzen sich Beamte in Widerspruch zu den Maßnahmen der obersten Vollzugsgewalt, so kann ihr Verhalten nach den Bestimmungen der DP zum Gegenstand einer disziplinären Überprüfung gemacht werden.
Das Bestehen von besonderen Disziplinarvorschriften für öffentlichrechtliche Angestellte ist mit den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten durchaus vereinbar. Daher kann von einer Derogation disziplinarrechtlicher Vorschriften der DP durch das Inkrafttreten der Bundesverfassung nicht gesprochen werden. Denn diese Vorschriften schränken ja keineswegs verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte an sich ein, sondern machen lediglich das dienstliche und außerdienstliche Verhalten des Beamten zum Gegenstand einer disziplinären Beurteilung aus dem Gesichtswinkel der dem Beamten obliegenden Dienstpflichten und Standespflichten.
Durch das Inkrafttreten des B-VG ist den Bestimmungen der DP in keiner Weise derogiert worden. An dieser Rechtslage ändert weder die im BGBl. von 1949 unter Nr. 223 verlautbarte "Urkunde über die Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation" noch das "Übereinkommen (Nr. 87) über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes" (BGBl. Nr. 228/1950) .
Präambel und Anhang zur "Urkunde über die Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation" , BGBl. Nr. 223/1949, enthalten lediglich eine Erklärung über die Ziele und Zwecke der Internationalen Arbeitsorganisation, in der auch die hauptsächlichsten Grundsätze dargelegt werden, auf die sich die Organisation stützt. Es handelt sich mithin nur um ein Programm, dessen einzelne Punkte zu ihrer Rechtsverbindlichkeit noch des Abschlusses besonderer Übereinkommen bedürfen.
Aus der Bestimmung des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 133, Art. 133 Z 2 B-VG} geht mit voller Deutlichkeit hervor, daß der Verfassungsgesetzgeber die Erkenntnisse der Disziplinarkommission jeder weiteren Überprüfung auf ihre inhaltliche Richtigkeit entzogen wissen will. Dies offenbar deshalb, weil er in den Disziplinarkommissionen infolge der Eigenart ihrer Zusammensetzung Institutionen erblickt, die eine hinlängliche Gewähr für eine unabhängige Rechtsprechung bieten. Der VfGH gesteht nun zu, daß dieser von der Verfassung bezogene Standpunkt mit gewichtigen Argumenten bekämpft zu werden vermag, weil nicht übersehen werden darf, daß die Mitglieder der Disziplinarkommissionen, wenn sie auch gesetzlich als weisungsfrei erklärt sind, infolge ihrer Ressortgebundenheit doch gewissen Hemmungen unterliegen und daher nicht jene Gewähr für eine völlig unbeeinflußte Rechtsprechung bieten, wie sie ein mit allen Garantien richterlicher Unabhängigkeit ausgestatteter, aus jedem Ressortverband gelöster besonderer Disziplinargerichtshof bieten würde, dessen Schaffung sicherlich eine begrüßenswerte Fortbildung des Dienstrechtes der öffentlichrechtlichen Bediensteten bedeuten würde. Nach der gegebenen Rechtslage ist aber der VfGH heute jedenfalls nicht dazu berufen, die Disziplinarerkenntnisse der gesetzlich eingerichteten Disziplinarkommissionen auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu prüfen.
Ihm steht ausschließlich die Befugnis zu, im Verfahren nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 B-VG} zu prüfen, ob ein öffentlichrechtlicher Angestellter durch ein solches Erkenntnis in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt wurde.
Der Staatsbürger, der in den öffentlichen Dienst eintritt, muß sich bewußt sein, daß er sich mit diesem Schritt freiwillig bestimmten Beschränkungen, die sich aus der Eigenart des öffentlichen Dienstes notwendigerweise ergeben, unterwirft, Beschränkungen, die anderen Staatsbürgern nicht auferlegt werden. Daß die Bundesverfassung davon ausgeht, die öffentlichen Angestellten seien gegenüber anderen Staatsbürgern gewissen Beschränkungen unterworfen, ergibt sich schon daraus, daß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 7, Art. 7 B-VG}, der im Abs. 1 die Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz statuiert, im Abs. 2 den öffentlichen Angestellten lediglich die ungeschmälerte Ausübung der politischen Rechte gewährleistet.
Das Recht auf gewerkschaftliche Betätigung ist kein politisches Recht i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 7, Art. 7 Abs. 2 B-VG}.
Unterläßt es die Behörde, gegen einen Beamten, entgegen der ihr nach {Strafprozeßordnung 1975 § 84, § 84 StPO} obliegenden Verpflichtung, die Anzeige an den Staatsanwalt zu erstatten, und wird der Beamte lediglich disziplinär zur Verantwortung gezogen, so ist eine Verletzung des Rechtes auf den gesetzlichen Richter darin nicht zu erblicken.
Disziplinäre und strafrechtliche Verantwortung verfolgen verschiedene Ziele. Sie sind voneinander unabhängig; selbst ein freisprechendes strafgerichtliches Urteil würde einer disziplinären Ahndung des gleichen Tatbestandes nicht entgegenstehen, da nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 126 DP die Disziplinarkommission bei ihrer Entscheidung an ein freisprechendes Urteil des Gerichtes nicht gebunden ist, sondern nach ihrer freien, aus der gewissenhaften Prüfung aller vorgebrachten Beweismittel gewonnenen Überzeugung zu erkennen hat.
Wird eine "Erklärung" , enthaltend Forderungen an die Bundesregierung, von einer "Betriebsrätekonferenz" beschlossen, dann kann nur diese Betriebsrätekonferenz selbst - unter den Voraussetzungen des Abs. 2 des Art. 11 des StGG vom 21. Dezember 1867, RGBl. Nr. 142 - den Schutz des Petitionsrechtes für sich in Anspruch nehmen. Ein einzelner Teilnehmer ist dazu nicht berufen.
Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Versammlungsrechts kann nur durch einen auf das Versammlungsgesetz, RGBl. Nr. 135/1867, gestützten Bescheid erfolgen. Denn das den österreichischen Staatsbürgern durch Art. 12 StGG, RGBl. Nr. 142/1867, gewährleistete Recht hat erst durch das VersammlungsG seine nähere Ausführung erhalten, weshalb jede Verletzung des VersammlungsG, die in die Versammlungsfreiheit eingreift, einen unmittelbaren Eingriff in das durch Art. 12 StGG geschützte Grundrecht bedeutet und sich somit als Verfassungswidrigkeit darstellt.
Nach der gegebenen Rechtslage ist der VfGH heute jedenfalls nicht dazu berufen, die Disziplinarerkenntnisse der gesetzlich eingerichteten Disziplinarkommissionen auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu prüfen. Ihm steht ausschließlich die Befugnis zu, im Verfahren nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 B-VG} zu prüfen, ob ein öffentlichrechtlicher Angestellter durch ein solches Erkenntnis in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt wurde.
Die Abtretung ist nicht möglich, wenn es sich um eine Disziplinarangelegenheit eines Bundesbeamten handelt.
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