Es kann dahingestellt bleiben, ob das Verhalten der Ordner bei der Versammlung vom 14. Juni 1969 als rechtmäßig, weil als Erfüllung der dem Veranstalter durch § 11 Versammlungsgesetz 1953 auferlegten Verpflichtung zu qualifizieren ist. Auch wenn dies nicht der Fall wäre, wenn also die Ordner ein dem Veranstalter zuzurechnendes rechtswidriges Verhalten an den Tag gelegt hätten, so wäre das unter den gegebenen Umständen kein hinreichender Anlaß zu der Annahme, daß es bei der angemeldeten Versammlung desselben Veranstalters "zu einem gleichartigen Verhalten der Veranstalter und Ordner kommen" würde. Die bel. Beh. übersieht nämlich bei ihrer Argumentation einen sehr wesentlichen Umstand. Zu den Vorfällen vom 14. Juni 1969 ist es nur deshalb gekommen, weil die ihr angezeigte und von ihr nicht untersagte Versammlung gestört worden ist. Es wäre demnach die Annahme, daß es zu gleichartigen, die öffentliche Sicherheit und das öffentliche Wohl gefährdenden Vorfällen auch bei der für den 21. Juni 1969 geplanten Versammlung kommen würde, nur unter der weiteren Annahme gerechtfertigt gewesen, daß auch diese von Gegendemonstranten mit Erfolg gestört werden würde. Nun ist es aber Aufgabe der Behörde, solche Störungen nach Möglichkeit hintanzuhalten. Irgendwelche außerordentlichen Umstände, die der Behörde die Erfüllung dieser Aufgabe im konkreten Falle unmöglich gemacht hätten, sind offenkundig nicht vorgelegen. Sie hätte deshalb bei der Entscheidung über die Versammlungsanzeige davon ausgehen müssen, daß der Versammlung durch geeignete Vorkehrungen ihrerseits ein von Gegendemonstranten ungestörter Verlauf garantiert werden könne. Aus dieser Sicht aber - und nur sie wird dem Sinn und der Bedeutung der Versammlungsfreiheit gerecht - erweist sich die Befürchtung der Behörde, es werde bei der für den 21. Juni 1969 geplanten Versammlung "zu einem gleichartigen Verhalten der Veranstalter und Ordner kommen" , als unangebracht und ihre Berufung auf die Erk. Slg. 2301/1952 und 6095/1969 als verfehlt.
Jede Verletzung des VersammlungsG, die in die Versammlungsfreiheit eingreift, stellt einen unmittelbaren Eingriff in das durch Art. 12 StGG verfassungsgesetzlich gewährleistete Versammlungsrecht dar (z. B. VfGH Slg. 2002/1950, 2311/1952, 4524/1963, 5087/1965, 6530/1971) .
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