Nach Art. 12 StGG haben die österreichischen Staatsbürger das Recht, sich zu versammeln und Vereine zu bilden. Die Ausübung dieser Rechte wird durch besondere Gesetze geregelt. Als ein solches besonderes Gesetz besteht in bezug auf die Vereinsbildung das Vereinsgesetz 1951.
Gegen den § 24 des VereinsG 1951 bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Ist einer der Auflösungsgründe des {Vereinsgesetz 1951 § 24, § 24 VereinsG 1951} gegeben, ist die Auflösung eines Vereins gesetzmäßig. In diesem Fall wird dann durch die Auflösung das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf freie Vereinsbildung nicht verletzt.
Aus Art. 12 StGG geht hervor, daß jeder Verwaltungsbescheid, der einen Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Vereinsrecht darstellt, auch dann, wenn nur eine einfache Gesetzwidrigkeit vorliegt, eine Verletzung des durch die genannte Bestimmung des StGG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes bedeutet.
Bei behaupteter Verletzung des Vereinsrechtes umfaßt die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes auch die formalen, verfahrensrechtlichen Fragen, weil jeder Verwaltungsbescheid, der eine Behinderung des Rechts, Vereine zu bilden, mit sich bringt und den in Betracht kommenden gesetzlichen Bedingungen nicht entspricht, nicht nur eine Gesetzwidrigkeit im Sinne des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 130, Art. 130 B-VG}, sondern auch eine Verletzung des durch Art. 12 StGG gewährleisteten Rechts darstellt. Es tritt in jedem solchen Falle die in {Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 Abs. 1 B-VG} festgelegte Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit des VfGH ein, die nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 133, Art. 133 B-VG} die Zuständigkeit des VfGH ausschließt, weil sich der Gegenstand der Beschwerde in der behaupteten Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte erschöpft. Für die Zuständigkeit des VwGH bleibt neben der des VfGH kein Raum.
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