Gemäß § 1 Abs. 2 lit. e OÖ Veranstaltungsgesetz sind " Veranstaltungen, die als Versammlungen den vereins- bzw. versammlungsgesetzlichen Vorschriften unterliegen ... keine Veranstaltungen im Sinne" dieses Gesetzes. Die das OÖ VeranstaltungsG vollziehenden Behörden haben also bei der Prüfung ihrer Zuständigkeit stets zu untersuchen, ob etwa § 1 Abs. 2 lit. e leg. cit. zutrifft und den für die Entscheidung über die Zuständigkeit maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln.
Ein von einem Verein veranstalteter allgemein zugänglicher Vortrag, der nicht bloß der Information oder Belehrung von Zuhörern dient, sondern veranstaltet wird, um die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (z. B. zu einer Debatte, zu einer Manifestation) zu bringen, so daß eine Assoziation der Zusammengekommenen entsteht, fällt unter das Versammlungsgesetz (sofern es sich nicht um eine Vereinsversammlung handelt) .
Vereinsversammlungen sind, zum Unterschied von den Versammlungen nach dem VersammlungsG, nicht selbständig gebildete Vereinigungen. Die Tätigkeit einer Vereinsversammlung ist nicht der Versammlung, sondern dem Verein zuzurechnen, auch diese Vereinstätigkeit wird formell und materiell durch das Vereinsgesetz und die Statuten des Vereines bestimmt. Auch im Rahmen von Vereinsversammlungen, die nicht dem VersammlungsG, sondern nur dem VereinsG unterliegen, können Vorträge veranstaltet werden.
Vorträge, die nicht im Rahmen von Vereinsversammlungen veranstaltet werden, und sonstige von einem Verein veranstaltete Vorträge, sofern sie nicht unter das VersammlungsG fallen, sind - soweit sich nicht aus den einschlägigen Gesetzen anderes ergibt - dem Begriff der " Darbietungen" , wie er im {Bundes-Verfassungsgesetz Art 15, Art. 15 Abs. 3 B-VG} gebraucht ist, zu unterstellen, so wie sie auch schon vor der Geltung des B-VG - und zwar bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens des VereinsG und des VersammlungsG - unter die Vorschriften betreffend die "Produktionen " subsumiert worden sind (vgl. z. B. die diesbezüglichen Hinweise im Erk. des Reichsgerichtes Slg. 1950/1912) . Ein Verein darf solche Vorträge als Darbietungen allerdings nur nach Maßgabe seines Statuts veranstalten; er muß außerdem dabei die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen - die auch jeden anderen Veranstalter treffen - beachten und die danach erforderlichen Anzeigen erstatten bzw. behördlichen Bewilligungen einholen.
Aus dem Umstand, daß durch Art. 12 StGG das Recht, "sich zu versammeln" , besonders gewährleistet ist, ist jedenfalls zu schließen, daß das Versammlungsrecht mehr ist als das bloße Recht, sich mit anderen Personen gleichzeitig am selben Ort aufzuhalten, so daß eine Ansammlung von Menschen besteht. Ein solches Recht brauchte nämlich nicht besonders verfassungsgesetzlich gewährleistet zu werden, es wird ohnedies jedenfalls durch das Freizügigkeitsrecht (Art. 4 StGG) und das Recht, den Aufenthalt frei zu nehmen (Art. 6 StGG) , gedeckt.
Der Gesetzgeber des Jahres 1867 hat bei der Erlassung des VersammlungsG unter "Versammlung" eine Vereinigung derjenigen Personen verstanden, die "sich versammeln" , d. i. sich zu einer Versammlung verbinden, um als solche gemeinsam zu wirken. Die Tätigkeit einer Versammlung i. S. des VersammlungsG ist dieser selbst zuzurechnen.
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