Jede Verletzung des Versammlungsgesetzes 1953, die in die Versammlungsfreiheit eingreift, stellt einen unmittelbaren Eingriff in das durch Art. 12 StGG und {Europäische Menschenrechtskonvention Art 11, Art. 11 MRK} verfassungsgesetzlich gewährleistete Grundrecht dar (vgl. die ständige Judikatur des VfGH zu Art. 12 StGG, z. B. Slg. 5087/1965) .
Eine Versammlung ist nur dann auf geladene Gäste beschränkt und damit von der Anzeigepflicht nach § 2 VersammlungsG 1953 ausgenommen, wenn die Teilnehmer persönlich und individuell vom Veranstalter der Versammlung zum Erscheinen geladen werden (vgl. Slg. 2244/1951) .
Der Veranstalter muß ferner Vorkehrungen treffen, durch welche die Nichtzulassung Ungeladener gesichert ist. Dies hat der Bf. im vorliegenden Fall unterlassen. Es wurde von der Veranstaltung nicht festgestellt, wer tatsächlich geladen worden war. Den die Einlaßkontrolle durchführenden Ordnern war daher nicht bekannt, wer individuell eingeladen worden war. Die Einlaßkontrolle hat sich also darauf beschränkt, daß lediglich den Ordnern persönlich Bekannte Einlaß fanden und vor allem darauf, daß keine die Versammlung möglicherweise störenden Personen Zutritt erhielten; nicht aber erstreckte sich die Kontrolle darauf, ob der Erschienene tatsächlich individuell und persönlich geladen worden war. Da zumindest ein Teil der Versammlungsteilnehmer der Verpflichtung, den Versammlungsort sogleich zu verlassen, nicht nachkam, haben Sicherheitswachebeamte der Bundespolizeidirektion Salzburg "die Auflösung durch Anwendung von Zwangsmitteln dadurch in Vollzug gesetzt" , daß sie die Widerstrebenden aus dem Versammlungssaal gedrängt haben. Dies ist durch § 14 VersammlungsG 1953 gesetzlich gedeckt.
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