Das Recht der Versammlungsfreiheit ist den österreichischen Staatsbürgern durch Art. 12 des StGG vom 21. Dezember 1867, RGBl. Nr. 142, unmittelbar gewährleistet. Dieses Staatsgrundgesetz hat nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 149, Art. 149 B-VG} als Verfassungsgesetz zu gelten. Das verfassungsgesetzlich geschützte Recht der Versammlungsfreiheit hat durch das Gesetz vom 15. November 1867, RGBl. Nr. 135 (Fassung Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98) , seine nähere Ausführung erhalten. Jede Verletzung des Versammlungsgesetzes 1953, die in die Versammlungsfreiheit eingreift, ist ein unmittelbarer Eingriff in das durch Art. 12 StGG geschützte Grundrecht und somit eine Verfassungswidrigkeit. Daher fällt die Beantwortung der Frage der richtigen Anwendung des Versammlungsgesetzes 1953 in die ausschließliche Zuständigkeit des VfGH.
Die Wehrmacht war ein Instrument des Deutschen Reiches unter der nationalsozialistischen Regierung Adolf Hitlers. Aus der Proklamation StGBl. Nr. 1/1945 ergibt sich, daß die Pflege der Tradition der ehemaligen deutschen Wehrmacht rechtswidrig und staatsgefährlich ist.
Eine solche Traditionspflege gefährdet die öffentliche Sicherheit und das öffentliche Wohl. Ist diese Tradition zu pflegen Zweck einer geplanten Versammlung, so ist diese wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und des öffentlichen Wohles zu untersagen.
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