Gemäß § 24 des Vereinsgesetzes 1951 kann jeder Verein aufgelöst werden, wenn von ihm Beschlüsse gefaßt oder Erlässe ausgefertigt werden, welche den Bestimmungen des § 20 dieses Gesetzes zuwiderlaufen, wenn er seinen statutenmäßigen Wirkungskreis überschreitet oder überhaupt den Bedingungen seines rechtlichen Bestandes nicht mehr entspricht. Gegen § 24 des VereinsG 1951 bestehen weder vom Standpunkt des Art. 12 StGG noch vom Standpunkt des {Europäische Menschenrechtskonvention Art 11, Art. 11 MRK} irgendwelche Bedenken.
Der statutenmäßige Wirkungskreis eines Vereins kann sowohl dadurch überschritten werden, daß der Verein Beschlüsse faßt, die dem Vereinszweck widersprechen oder sonst statutenwidrige Ziele verfolgen, als auch dadurch, daß bei Verfolgung der statutenmäßigen Aufgaben des Vereines im Statut nicht vorgesehene Mittel verwendet werden. Bei Prüfung der Frage, ob sich der Verein bei Verfolgung des Vereinszweckes statutenmäßiger Mittel bedient hat, ist davon auszugehen, daß das Statut im Zweifel im Sinne der Vereinsfreiheit auszulegen ist.
Auslegung der Statutenbestimmung einer Mieter-Rechtsschutz- Vereinigung, gemäß der die Vertretungen der Mitglieder bei Behördenstellen und Gerichten, wo im Sinne der Zivilprozeßordnung sowie des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes Laienvertretung zulässig ist, durch rechtskundige Funktionäre oder Vereinsangestellte erfolgen können.
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