3Ob129/25d – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1. Mag. A*, vertreten durch Dr. Wolfgang Riha, Rechtsanwalt in Wien, 2. Eigentümergemeinschaft des Hauses *, vertreten durch Mag. Simone Maier-Hülle, Rechtsanwältin in Wien, 3. Hon. Prof. Dr. A*, als Insolvenzverwalter der R* OG, *, vertreten durch Hon. Prof. Dr. Axel Reckenzaun, Rechtsanwalt in Graz, und 4. U*, vertreten durch die Held Berdnik Astner Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die verpflichtete Partei R* OG, *, vertreten durch Mag. Anton Becker, Rechtsanwalt in Wien, wegen Zwangsversteigerung, über den Revisionsrekurs der Ersteherin H* GmbH, *, vertreten durch Mag. Thomas Klein, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 15. Jänner 2025, GZ 46 R 64/24p, 46 R 81/24p, 46 R 82/24k, 46 R 83/24g, 46 R 18/25z, 46 R 19/25x 223, mit dem den Rekursen der Ersteherin gegen die Beschlüsse des Bezirksgerichts Josefstadt vom 12. Februar 2024, GZ 22 E 36/17w 161, vom 28. Februar 2024, GZ 22 E 36/17w 172, vom 4. März 2024, GZ 22 E 36/17w 189, vom 12. März 2024, GZ 22 E 36/17w 194 und vom 21. März 2024, GZ 22 E 36/17w (ohne ON), jeweils nicht Folge gegeben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Der Revisionsrekurs wird als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.
II. Die Eingabe der Ersteherin vom 3. September 2025 wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Zu I.:
[1] Mit Beschluss vom 12. Februar 2024 ordnete das Erstgericht die Wiederversteigerung der der Ersteherin als Meistbietender zugeschlagenen Liegenschaftsanteile der Verpflichteten auf Kosten und Gefahr der säumigen Ersteherin an. Mit Beschluss vom 28. Februar 2024 wies es den Antrag der Ersteherin auf „Rücknahme des Wiederversteigerungsbeschlusses“ ab. Mit Beschluss vom 4. März 2024 teilte es der Ersteherin mit, in welchem Ausmaß die restlichen Meistbote einzuzahlen sind, und wies „weitere wie auch immer beantragte Anrechnungen auf das Meistbot“ ab. Mit Beschluss vom 12. März 2024 bewilligte es die Einschränkung der Exekution der Erstbetreibenden auf Kosten. Mit Beschluss vom 21. März 2024 stellte das Erstgericht die bisher führende Exekution antragsgemäß gemäß § 39 Abs 1 Z 6 EO ein, setzte das Versteigerungsverfahren zugunsten der übrigen Betreibenden fort und bestimmte das Verfahren der Zweitbetreibenden als nunmehr führende Exekution.
[2] Das Rekursgericht gab den Rekursen der Ersteherin gegen diese Beschlüsse jeweils nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO jedenfalls unzulässig sei.
[3] Der von der Ersteherin dagegen erhobene Revisionsrekurs ist absolut unzulässig.
[4] 1. Nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO ist auch im Exekutionsverfahren – von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen (siehe dazu RS0132903; RS0012387; 3 Ob 100/22k [Rz 6]) – ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts jedenfalls unzulässig (RS0012387 [T13, T16 und T19]). Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Lösung der im Revisionsrekurs angeführten Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung iSd § 528 Abs 1 ZPO ist (RS0012387 [T2]).
[5] 2. Der Revisionsrekurs ist daher ohne inhaltliche Behandlung zurückzuweisen.
Zu II.:
[6] Jeder Partei steht nur eine einzige Rechtsmittelschrift zu. Weitere Rechtsmittel- und Gegenschriften, Nachträge oder Ergänzungen sind unzulässig (vgl RS0041666). Die an den Obersten Gerichtshof gerichtete Mitteilung und Urkundenvorlage der Ersteherin vom 3. September 2025 verstößt gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels und ist zurückzuweisen (vgl RS0100170 [T2]).