Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei D*, vertreten durch Dr. Helmut Blum und Mag. Andrea Blum, Rechtsanwälte in Linz, gegen die verpflichtete Partei R*, vertreten durch Mag. Ursula Schilchegger-Silber und andere Rechtsanwälte in Wels, wegen 61.115,60 EUR sA, über den Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 17. September 2025, GZ 22 R 170/25v 61, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Wels vom 5. Juni 2025, GZ 12 E 4138/23i 52, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.
Die betreibende Partei ist schuldig, der verpflichteten Partei die mit 2.705,84 EUR (darin 450,54 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Das Erstgericht stellte die am 17. Mai 2024 zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Unterhaltsforderung des Betreibenden bewilligte Fahrnis- und Forderungsexekution auf Antrag des Verpflichteten mit Beschluss vom 5. Juni 2025 gemäß § 291c Abs 2 EO ein.
[2] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Betreibenden nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
[3] Der dagegen erhobene Revisionsrekurs des Betreibenden ist absolut unzulässig.
[4] 1. Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO ist auch im Exekutionsverfahren – abgesehen von bestimmten, hier nicht vorliegenden Ausnahmen (vgl dazu RS0132903 ; RS0012387 [T19]) – ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts jedenfalls unzulässig ( RS0002321 [T12]; RS0012387 [T15]). Für bestätigende Entscheidungen über Einstellungsanträge besteht keine Ausnahme von diesem Rechtsmittelausschluss ( 3 Ob 118/25m mwN).
[5] 2.1 Ein bestätigender Beschluss liegt vor, wenn die Erledigungsart in beiden Instanzen übereinstimmt und im Spruch gleichlautend entweder meritorisch oder formal entschieden wurde ( RS0044456 [T3]; 3 Ob 150/24s ). Dies ist hier der Fall.
[6] 2.2 Entgegen der Ansicht des Betreibenden kommt es nicht darauf an, ob die Lösung der von ihm angeführten Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung iSd § 528 Abs 1 ZPO ist ( RS0012387 [T2]). Ebenso wenig kann der Hinweis auf die Rechte des Kindes nach der EMRK oder der UN-Kinderrechtskonvention oder auf die Verpflichtungen der Republik Österreich aus anderen internationalen Übereinkommen eine Ausnahme von der Revisionsrekursbeschränkung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO rechtfertigen.
[7] Der Revisionsrekurs ist absolut unzulässig und daher zurückzuweisen.
[8] 3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO iVm § 78 EO. Gemäß § 65 Abs 3 Z 2 EO ist das Rechtsmittelverfahren über den Einstellungsantrag zweiseitig (vgl 3 Ob 104/24a). Der Betreibende hat daher dem Verpflichteten, der auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung zu ersetzen.
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