4Ob123/24b – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie den Vizepräsidenten Hon. Prof. PD Dr. Rassi, den Hofrat Dr. Kikinger, die Hofrätin Mag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei *gesellschaft mbH, *, gegen die beklagte Partei *, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 33 Cg 31/16s des Landesgerichts Krems an der Donau, hier wegen Verfahrenshilfe, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 16. Mai 2024, GZ 12 Nc 16/23d 4, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist ein Rechtsmittel „über die Verfahrenshilfe“ jedenfalls unzulässig. Dieser Rechtsmittelausschluss entzieht alle Entscheidungen über die Verfahrenshilfe einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof – unabhängig davon, ob das Gericht zweiter Instanz in der Angelegenheit der Verfahrenshilfe (funktionell) in erster oder zweiter Instanz entschieden hat (vgl RS0036078 [insb T1]; RS0044213 [insb T5, T6, T15]; RS0052781 [insb T3]; RS0113116; 6 Ob 60/23a).