Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer Zeni Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon. Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen 1. L*, geboren * 2009, und 2. A*, geboren * 2013, wegen Unterhalt, hier wegen Verhängung einer Ordnungsstrafe, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs des Vaters * P*, vertreten durch Dr. Walter Solic, Rechtsanwalt in Leibnitz, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 30. September 2024, GZ 2 R 225/24h 179, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Leibnitz vom 26. Juli 2024, GZ 8 Pu 166/09g 169, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht den Beschluss des Erstgerichts, mit dem dieses über den Vater eine Ordnungsstrafe von 500 EUR verhängt hatte.
[2] Der dagegen gerichtete „ außerordentliche “ Revisionsrekurs des Vaters ist jedenfalls unzulässig :
[3]Nach § 22 AußStrG sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO) unter anderem über Beleidigungen in Schriftsätzen und über Strafen im Außerstreitverfahren sinngemäß anzuwenden. Nach der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs umfasst der Verweis auf die Bestimmungen der ZPO in § 22 AußStrG in Ansehung der für Beleidigungen in Schriftsätzen verhängten Strafen auch die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO. Danach ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Eine Anfechtung der voll bestätigenden Entscheidung der zweiten Instanz über die für die Beleidigungen in Schriftsätzen verhängten Ordnungsstrafen ist daher auch im Außerstreitverfahren jedenfalls unzulässig (RS0124331; 10 Ob 39/14d; 3 Ob 228/08p mit ausführlicher Begründung).
[4] Da sich der „außerordentliche“ Revisionsrekurs des Vaters gegen eine die erstinstanzlich verhängte Ordnungsstrafe voll bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts richtet, ist er als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.
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