Der Oberste Gerichtshof hat durch den Präsidenten Univ. Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Stefula und MMag. Sloboda, die Hofrätin Mag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A* Rechtsanwälte GmbH, *, als Insolvenzverwalterin der S* AG, *, vertreten durch die Völkl Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. T* GmbH, FN 5*, und 2. T* H* GmbH (vormals: T* GmbH), FN 2*, beide *, beide vertreten durch die HULE BACHMAYR-HEYDA NORDBERG Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 11.943.067,89 EUR sA und Feststellung (Streitwert 120.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 7. Oktober 2025, GZ 3 R 105/25w 24.1, mit dem der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 30. Mai 2025, GZ 48 Cg 63/24k 18, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die Klägerin bezeichnete die Beklagte im Rubrum der am 13. 9. 2024 eingebrachten Klage als „T* GmbH (FN 2*)“. Die Klage wurde der „T* GmbH“ am 18. 9. 2024 zugestellt.
[2] Bereits am 3. 9. 2024 war im Firmenbuch eingetragen worden, dass
- die T* GmbH, FN 2*, als übertragende Gesellschaft der T* W* GmbH, FN 5*, als übernehmender Gesellschaft im Zuge einer Abspaltung zur Aufnahme den Betrieb „Steuerberatung“ übertragen hatte;
- die Firma der übertragenden Gesellschaft von T* GmbH auf T* H* GmbH geändert worden war; und
- die Firma der übernehmenden Gesellschaft von T*W* GmbH auf T* GmbH – somit die ehemalige Firma der übertragenden Gesellschaft – geändert worden war.
[3] Sowohl die übernehmende als auch die übertragende Gesellschaft erstatteten als „beklagte Partei“ bezeichnet Klagebeantwortung. Sie beantragten die Berichtigung der Parteibezeichnung auf die übernehmende Gesellschaft, zogen diesen Antrag aber in der Folge („vorläufig“) zurück, weil zunächst die Klägerin klarzustellen habe, wen sie überhaupt in Anspruch nehmen habe wollen.
[4] Die Klägerin beantragte daraufhin, die Bezeichnung der beklagten Partei auf die übertragende und die übernehmende Gesellschaft zu berichtigen; hilfsweise stellte sie weitere Berichtigungsanträge.
[5] Die Beklagte beantragte die Abweisung der Berichtigungsanträge.
[6] Das Erstgericht berichtigte die Bezeichnung der beklagten Partei (nur) auf die übernehmende Gesellschaft und wies die weiteren Berichtigungsanträge ab.
[7] Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerin Folge, berichtigte die Bezeichnung der beklagten Partei in Abänderung des Beschlusses des Erstgerichts auf die übernehmende Gesellschaft als erstbeklagte Partei und die übertragende Gesellschaft als zweitbeklagte Partei und sprach aus, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
[8] Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Parteienzeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (§ 528 Abs 1 ZPO) auf:
[9] 1.Der für die Beurteilung des Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage maßgebliche Zeitpunkt ist jener der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs über das Rechtsmittel (vgl RS0112769; RS0112921). In diesem liegt hier keine erhebliche Rechtsfrage (mehr) vor.
[10] 2.Der Fachsenat hat in seiner – dieselben beklagten Parteien und einen vergleichbaren Sachverhalt betreffenden – Entscheidung vom 15. 12. 2025, 17 Ob 17/25m, klargestellt (ErwGr 9.3. ff), dass
- die Klägerin wegen der vor Klagseinbringung erfolgten Spaltung bereits die Wahl gehabt hätte, die übertragende Gesellschaft, die übernehmende Gesellschaft oder beide Gesellschaften als Solidarschuldner zu klagen (vgl § 15 Abs 1 SpaltG; 6 Ob 17/25f; 17 Ob 15/25t);
- sich aus dem Inhalt der Klage nicht ergibt, dass sich die Klägerin der Spaltung bewusst gewesen wäre und gezielt nur die übertragende oder die übernehmende Gesellschaft klagen hätte wollen;
- die widersprüchliche Bezeichnung der beklagten Partei im Rubrum der Klage in relevanter Weise gegen § 75 Z 1 ZPO verstieß, sodass ein Formgebrechen vorlag und das Erstgericht noch vor Zustellung der Klage ein Verbesserungsverfahren (§§ 84, 85 ZPO) durchführen hätte müssen;
- ein allfälliges Verschulden der Klägerin an der Unkenntnis von der Spaltung für das Verbesserungsverfahren irrelevant ist und von einem „Verbesserungsmissbrauch“ durch die Klägerin, etwa um sich eine Fristverlängerung zu erschleichen, keine Rede sein kann;
- die Ausführungen im Antrag der Klägerin auf Berichtigung der Parteibezeichnung als Verbesserung der Klage zu verstehen sind; und
- die Bezeichnung der beklagten Partei in diesem Sinn auf die übertragende unddie übernehmende Gesellschaft zu berichtigen ist (§ 235 Abs 5 ZPO).
[11] 3. Das Ergebnis des Rekursgerichts steht mit diesen Grundsätzen im Einklang. Der außerordentliche Revisionsrekurs enthält keine Argumente, die nicht bereits in der Vorentscheidung behandelt worden wären. Er zeigt insofern keine erhebliche Rechtsfrage auf.
[12] 4.Zu 17 Ob 17/25m wurde zudem geklärt (ErwGr 10.1. f), dass
- ein Defizit des rechtlichen Gehörs der übernehmenden Gesellschaft angesichts ihrer Beteiligung am gesamten bisherigen Verfahren nicht erkennbar ist; und
- die Relevanz des gerügten Verfahrensmangels, der darin gelegen sein soll, dass das Rekursgericht (auch) inhaltlich über den Rekurs der Klägerin gegen die erstbeklagte Partei entschieden habe, obwohl das Erstgericht die Bezeichnung der beklagten Partei ohnehin auf diese berichtigt habe und die Klägerin insofern nicht beschwert gewesen sei, nicht dargelegt wurde.
[13] 5. Der außerordentliche Revisionsrekurs zeigt somit auch unter diesen – als Nichtigkeit und Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens geltend gemachten – Gesichtspunkten keine erhebliche Rechtsfrage auf.
[14] 6.Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 Satz 4 ZPO).
Rückverweise
Keine Verweise gefunden