JudikaturVfGH

G15/2025 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
24. Februar 2025
Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags gegen die Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags durch den VfGH mangels Zuständigkeit zur Überprüfung seiner eigenen Entscheidungen

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit Beschluss vom 9. Jänner 2025, G195/2024-3, zugestellt am selben Tag, wies der Verfassungsgerichtshof den Antrag des Einschreiters auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Stellung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd BVG auf Aufhebung des §1489 ABGB und des §528 Abs2 Z4 ZPO ab.

2. In seinem Schriftsatz vom 17. Jänner 2025 bringt der Einschreiter vor, dass sein Antrag mit dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Jänner 2025, G195/2024-3, nicht vollinhaltlich und rechtsrichtig erledigt worden sei. Der Verfassungsgerichtshof wertet diesen Schriftsatz als Rechtsbehelf gegen den erwähnten Beschluss des Verfassungsgerichtshofes.

3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist gegen seine Entscheidungen kein Rechtsmittel zulässig (vgl zB VfSlg 11.216/1987, 14.695/1996, 18.050/2007; VfGH 23.9.2019, E2830/2019); vielmehr sind diese Entscheidungen – abgesehen von den hier nicht in Betracht kommenden Fällen der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – endgültig.

4. Die Eingabe ist daher wegen Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen (vgl etwa VfSlg 18.622/2008; VfGH 18.9.2014, B199/2014).

5. Da die Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes offenbar ist, wurde dieser Beschluss gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst.