Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei A* OÜ, *, vertreten durch die Zeiler Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die verpflichtete Partei I* S.A., *, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 1.671.704,74 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 17. September 2025, GZ 46 R 192/25p 18, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Das Erstgericht erklärte den in der Schiedssache der betreibenden gegen die verpflichtete Partei beim Internationalen Handelsschiedsgericht bei der Handels- und Industriekammer der Ukraine zu Schiedssache Nr 3* erlassenen Schiedsspruch vom 30. 1. 2024 in Österreich für vollstreckbar.
[2] Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss.
[3] In ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs gelingt es der Verpflichteten nicht, eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen.
[4] 1. Die Verpflichtete begründet in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs das Vorliegen der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zunächst damit, es fehle höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob eine Ausnahme vom Verbot der révision au fond im Verfahren über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vorliege, wenn das Ergebnis des Schiedsspruchs aus einer willkürlichen Rechtsanwendung resultiere und damit die Durchsetzung für die inländische Rechtsordnung untragbar sei.
[5] Der erkennende Senat ließ in der Entscheidung zu 3 Ob 153/18y die Frage, ob willkürliche Rechtsanwendung eine allgemeine Ausnahme vom Verbot der révision au fond sei oder nur im Rahmen der ordre public Kontrolle wahrgenommen werden könne, ausdrücklich offen. Auch im vorliegenden Fall besteht zur Klärung dieser Frage kein Anlass, weil sich aus den Ausführungen der Verpflichteten der von ihr wiederholt erhobene Vorwurf, das Schiedsgericht habe Rechtsfragen willkürlich zu ihrem Nachteil gelöst, nicht ableiten lässt.
[6] 2. Soweit die Verpflichtete die Zulässigkeit des Revisionsrekurses weiters damit begründet, es fehle höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob ein Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public vorliege, wenn die Unrichtigkeit einer notariell beglaubigten Zeugenaussage durch ein Vernehmungsprotokoll im Rahmen des Strafverfahrens bewiesen worden sei, ist ihr zu erwidern, dass sie im Verfahren nicht vorgebracht hat, dass es aufgrund des monierten strafrechtlich relevanten Verhaltens tatsächlich zu einer rechtskräftigen Verurteilung gekommen sei oder das geführte Strafverfahren aus anderen Gründen als wegen mangelnden Tatbestands oder wegen Mangels an Beweisen zu keiner Verurteilung geführt habe (vgl § 539 Abs 2 Satz 1 ZPO). Das Fehlen des Nachweises eines rechtskräftigen Strafurteils kann nicht durch bloße Erklärungen substituiert werden, dies auch nicht durch ein Geständnis des Verdächtigen selbst, zumal ein solches auch unrichtig sein kann. Die (wie hier) bloße Behauptung einer falschen Zeugenaussage im Schiedsverfahren ist nach Rechtsprechung und Literatur gerade kein Grund für die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs nach Art V Abs 2 lit b NYÜ, BGBl 1961/200 (3 Ob 221/04b [Pkt c.1.] = IPRax 2006, 496 [zust Spickhoff 523] = RS0119800; Hausmaninger in Fasching/Konecny , Zivilprozessgesetze 3 IV/2 § 611 ZPO Rz 48; Adolphsen in Münchener Kommentar zur ZPO 6 III Art 5 UNÜ Rz 79; Nueber in Höllwerth/Ziehensack , ZPO 2 § 611 Rz 31).
[7] 3. Mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage ist der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen (vgl dazu auch RS0043644 [T3, T4]; 3 Ob 38/25x [Rz 1]).
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