Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon. Prof. PD Dr. Rassi, die Hofräte Dr. Annerl und Dr. Vollmaier sowie die Hofrätin Dr. Wallner Friedl in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. B*, und 2. N*, beide vertreten durch Mag. Martin Platte, LL.M. (LSE), Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Bank * Lebanon, vertreten durch Dr. Johannes P. Willheim, M.B.L. HSG, Rechtsanwalt in Wien, wegen 38.000 USD sA, über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 27. Mai 2025, GZ 4 R 41/25s 83, mit dem dem Rekurs der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 14. Februar 2025, GZ 21 Cg 15/24b 78, Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit 2.903,03 EUR (darin enthalten 483,84 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist die Frage der internationalen Zuständigkeit in Österreich ansässiger Verbraucher hinsichtlich einer Klage gegen eine libanesische Bank mit Sitz in Beirut. Nicht strittig ist, dass der Verbrauchergerichtsstand des Art 17 EuGVVO 2012 nicht zur Anwendung kommt.
[2] Die Beklagte verfügt über ein Nostrokonto bei einer österreichischen Korrespondenzbank. Auf diesem Nostrokonto der Beklagten befindet sich ein Guthaben von mehr als 20 Prozent von 38.000 USD.
[3] Zuletzt änderte die Beklagte ihre AGB im Jahr 2015. Diese AGB sehen einen ausschließlichen Gerichtsstand im Libanon vor. Die Kläger stimmten diesen AGB zu.
[4] Die Kläger begehren die Zahlung von 38.000 USD aus ihrem Bankguthaben bei der Beklagten. Einen ausschließlichen Gerichtsstand im Libanon hätten die Parteien nicht wirksam vereinbart. Die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte folge aus §§ 99, 27a JN, weil die Beklagte über Konten bei der österreichischen Korrespondenzbank verfüge, über welche der österreichische Zahlungsverkehr abgewickelt werde. Bei den Klägern handle es sich um Verbraucher.
[5] Die Beklagte bestritt, wandte die internationale Unzuständigkeit des Erstgerichts ein und brachte dazu vor, für Ansprüche der Kläger sei ausdrücklich die Zuständigkeit der Gerichte in Beirut vereinbart worden, wodurch die Zuständigkeit österreichischer Gerichte ausgeschlossen sei. Auf den Vermögensgerichtsstand nach § 99 JN könnten sich die Kläger nicht berufen.
[6] Das Erstgericht sprach seine internationale Unzuständigkeit aus und wies die Klage zurück. Die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte sei nicht gegeben. Die Gerichtsstandsvereinbarung schließe die Zuständigkeit österreichischer Gerichte aus. Auf den Verbrauchergerichtsstand nach der EuGVVO könnten sich die Kläger nicht berufen. Der Wahlgerichtsstand des § 99 JN sei durch die Vereinbarung wirksam ausgeschlossen worden.
[7] Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Kläger Folge und trug dem Erstgericht die Durchführung des gesetzmäßigen Verfahrens unter Abstandnahme vom Zurückweisungsgrund der internationalen Unzuständigkeit auf. Die Voraussetzungen des Vermögensgerichtsstands nach § 99 JN lägen vor, weil die Beklagte ein Konto in Österreich habe. Gemäß § 14 Abs 3 KSchG sei ein vertraglicher Ausschluss dieses Gerichtsstands den Klägern als Verbraucher gegenüber unwirksam. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil eine Klarstellung des Obersten Gerichtshofs zur Frage notwendig sei, unter welchen Voraussetzungen § 14 Abs 3 KSchG auf eine Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten von Gerichten eines Drittstaats anwendbar sei.
[8] Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der Beklagten mit dem Antrag, die Entscheidung des Erstgerichts wiederherzustellen.
[9] Die Kläger beantragen in ihrer Revisionsrekursbeantwortung , den Revisionsrekurs zurückzuweisen, in eventu diesem nicht Folge zu geben.
[10] Der Revisionsrekurs der Beklagten, mit dem sie die Wiederherstellung der erstgerichtlichen Zurückweisung erreichen will, ist ungeachtet des den Obersten Gerichtshof gemäß § 526 Abs 2 ZPO nicht bindenden Ausspruchs des Rekursgerichts mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig und daher zurückzuweisen. Der Beschluss kann sich auf die Darlegung der Zurückweisungsgründe beschränken (§§ 528a, 510 Abs 3 Satz 4 ZPO).
[11] 1. Die inländische Gerichtsbarkeit im Sinne der internationalen Zuständigkeit gemäß § 27a JN ist schon dann gegeben, wenn die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit erfüllt sind. Gemäß § 99 Abs 1 JN kann gegen Personen, die im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand haben, wegen vermögensrechtlicher Ansprüche bei jedem Gericht eine Klage angebracht werden, in dessen Sprengel sich Vermögen dieser Personen oder der mit der Klage in Anspruch genommene Gegenstand selbst befindet. Der Wert des im Inland befindlichen Vermögens darf jedoch nicht unverhältnismäßig geringer als der Wert des Streitgegenstands sein ( RS0046805 ). Das ist nach ständiger Rechtsprechung nicht der Fall, wenn der Wert des im Inland befindlichen Vermögens etwa zwanzig Prozent des Streitwerts erreicht ( RS0046752 ). Vermögen iSd § 99 Abs 1 JN sind alle wirtschaftlich verwertbaren Güter und Rechte. Dazu gehören auch Forderungen wie das Kontoguthaben bei einer Bank ( RS0046756 ).
[12] Die Beklagte geht in ihrem Revisionsrekurs selbst davon aus, dass die Geringfügigkeitsgrenze des § 99 JN überschritten ist. Gegen die grundsätzliche Anwendbarkeit von § 99 JN wendet sie sich nur mit einem Verweis auf von ihr in erster Instanz erstattetes Vorbringen. Derartige Verweisungen auf den Inhalt früher im Verfahren erstatteter Schriftsätze sind unzulässig und unbeachtlich (vgl RS0043579 ).
[13] 2. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist nach ständiger Rechtsprechung auf die Auslegung einer Gerichtsstandsvereinbarung, da diese kein materiell rechtlicher Vertrag ist, primär Prozessrecht (und nicht materielles Recht) anzuwenden ( RS0046846 ; RS0119823 ; 6 Ob 236/21f Rz 18).
[14] 3. Soweit die Beklagte meint, dass § 14 Abs 3 KSchG weder zeitlich noch persönlich auf die Kläger anwendbar sei, geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. In diesem Punkt ist ihre Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Unabhängig davon, dass § 14 Abs 3 KSchG (im Gegensatz zu § 14 Abs 1 KSchG) keinen besonderen Inlandsbezug auf Seiten einer der Parteien erfordert ( Mayr in Rechberger/Klicka , ZPO 5 Vor § 83a JN [§ 14 KSchG] Rz 11), sind die Kläger nach den Feststellungen bereits seit 1984 in Österreich wohnhaft. Zum anderen änderte die Beklagte ihre AGB zuletzt im Jahr 2015, wobei die Kläger diesen aktualisierten AGB zustimmten und in diesen auch die, nach dem Vorbringen der Beklagten erstmals im Jahr 2001 in den AGB eingefügte Gerichtsstandsklausel enthalten war, weshalb entgegen der Ansicht der Beklagten auch der zeitliche Anwendungsbereich des KSchG eröffnet ist.
[15] 4. Im Revisionsrekursverfahren behauptet keine der Parteien, dass sich die Zuständigkeit der österreichischen Gerichte aus einer der in Art 6 Abs 1 EuGVVO 2012 genannten Vorschriften ergibt. Die Beklagte meint im Übrigen selbst, dass „keine der Bestimmungen der EuGVVO 2012 einschlägig sind“. Soweit sie in der Folge aber die Ansicht vertritt, dass aufgrund des Anwendungsvorrangs der EuGVVO 2012 § 14 KSchG nicht anwendbar sei, setzt sie sich in Widerspruch zur Rechtsprechung des EuGH, wonach nationales Recht angewendet werden kann, wenn sich die Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats nicht aus einer der in Art 6 Abs 1 der EuGVVO 2012 genannten besonderen Vorschriften ergibt ( Rs C 604/20, ROI Land Investments Ltd , Rz 45). Entgegen der Ansicht der Beklagten schließt also nicht schon ein Bezug zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat die Anwendung nationalen Rechts wie § 14 Abs 3 KSchG aus.
[16] 5. Die Kostenentscheidung im selbständigen Zwischenstreit über die internationale Zuständigkeit (vgl RS0035955 [T17]) beruht auf § 41 iVm § 50 ZPO. Die Kläger haben auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden