Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. H*, vertreten durch Dr. Karl Heinz Plankel, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die beklagte Partei P*, vertreten durch die Binder Grösswang Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 77.736,76 EUR sA über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 5. Juni 2025, GZ 11 R 54/25d 100, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Der Kläger, dessen Wohnsitz in Österreich liegt, und die in den Vereinigten Staaten von Amerika wohnhafte Beklagte standen in einer ständigen Geschäftsbeziehung, die mit dem Abschluss eines Generalvergleichs im Jahr 2020 endete. Der Kläger begehrt von der Beklagten gestützt auf diesen Generalvergleich den Ersatz von Rechtsanwaltskosten in der Höhe von 77.736,76 EUR, die ihm im Zusammenhang mit dem Generalvergleich entstanden seien. Zwischen den Parteien ist das wirksame Zustandekommen einer Gerichtsstandsvereinbarung strittig. Der Kläger stützt sich auf Punkt VII.7. des Generalvergleichs, dessen deutsche Übersetzung lautet: „Im Falle einer sich aus diesem Vertrag und aus der Erfüllung der darin enthaltenen Pflichten der Vertragsparteien ergebenden oder damit verbundenen Streitigkeit, ist diese durch das laut den im Hoheitsgebiet Österreichs geltenden Rechtsvorschriften zuständige ordentliche Gericht zu entscheiden“.
[2] Das Erstgericht sprach aus, dass es international unzuständig ist und wies die Klage zurück.
[3] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu.
[4]Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers zeigt keine Rechtsfrage der Qualität des § 528 Abs 1 ZPO auf.
[5] 1.Zwischen den Parteien ist nicht strittig, dass sich die Frage der Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung nach Art 25 EuGVVO 2012 richtet. Danach können die Parteien unabhängig von ihrem (Wohn-)Sitz und unter Beachtung der Voraussetzungen des Art 25 Abs 1 lit a bis c EuGVVO 2012 die Zuständigkeit eines Gerichts oder der Gerichte eines Mitgliedstaats vereinbaren. Der Begriff der Gerichtsstandsvereinbarung, der autonom auszulegen ist, bedeutet nach gesicherter Rechtsprechung eine übereinstimmende Willenserklärung der Parteien über die Zuständigkeitsbegründung (RS0117156). Voraussetzung für das Zustandekommen einer Gerichtsstandsvereinbarung ist, dass die zuständigkeitsbegründende Klausel tatsächlich Gegenstand einer Willenseinigung zwischen den Parteien war, die klar und deutlich zum Ausdruck gekommen ist (RS0113571 [T1, T9]); es soll gewährleistet sein, dass die Einigung zwischen den Parteien tatsächlich feststeht (RS0113570 [T3]; 2 Ob 104/19m [Punkt 4.1.]).
[6]Einer Klausel, die von den allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften abweicht, müssen die Parteien tatsächlich zugestimmt haben (RS0113571 [T1]). Die Voraussetzungen für die Gültigkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen sind eng auszulegen (RS0114604 [T1]), weil nach der Zielsetzung des Art 25 EuGVVO Zuständigkeitsvereinbarungen nicht unbemerkt Inhalt des Vertrags werden sollen (RS0114604 [T5, T10]; RS0113570 [T7]).
[7]Die nach Art 25 EuGVVO unerlässliche Willenseinigung zwischen den Parteien ist grundsätzlich von der Partei zu beweisen, die sich – wie hier der Kläger – auf die zuständigkeitsbegründende Klausel beruft (vgl RS0114192). Das Vorliegen einer übereinstimmenden Willenserklärung ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Nur im Fall einer im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifenden Fehlbeurteilung der zweiten Instanz liegt eine erhebliche Rechtsfrage nach § 528 Abs 1 ZPO vor (RS0117156 [T5]; RS0114604 [T8]). Das ist hier nicht der Fall.
[8] 1.1. Die Vorinstanzen gelangten zum Ergebnis, dass der Vertragstext nur auf österreichisches materielles und formelles Recht abstelle, jedoch nicht die Vereinbarung eines Gerichtsstands erkennen ließe. Eine Willenserklärung der Parteien im Sinne einer Gerichtsstandsvereinbarung komme gerade nicht klar und deutlich zum Ausdruck.
[9] Diese Rechtsansicht ist im hier vorliegenden konkreten Einzelfall nicht zu beanstanden.
[10] 1.2. Wenn der Kläger argumentiert, die Vereinbarung österreichischen Prozessrechts erfordere impliziert die Vereinbarung, dass die Gerichte des Hoheitsgebiets des gewählten Prozessrechts auch zur Entscheidung in der Sache berufen seien, übersieht er, dass die Parteien nach dem Wortlaut des Punkts VII.7. vereinbart haben, dass jenes ordentliche Gericht über eine Streitigkeit aus dem Generalvergleich zu entscheiden hat, das aufgrund der in Österreich geltenden Rechtsvorschriften zuständig ist. Daraus ergibt sich nur, dass das österreichische (Prozess )Recht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts herangezogen werden soll, nicht jedoch, dass die Parteien die Anwendung österreichischen Prozessrechts generell vereinbart hätten.
[11] 1.3. Auf den Umstand, dass aus einer bloßen Rechtswahlklausel nicht auf das Vorliegen einer Zuständigkeitsvereinbarung geschlossen werden kann, sowie, dass es auf die vom Kläger angeführten weiteren Anknüpfungspunkte, die sämtliche auf Österreich verweisen sollen, bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gerichtsstandsvereinbarung nicht ankommt, hat bereits das Rekursgericht zutreffend hingewiesen.
[12] 1.4.Auch der im Revisionsrekursverfahren weiterhin aufrecht gehaltene Standpunkt des Klägers, der Ordinationsbeschluss des Obersten Gerichtshofs vom 24. 1. 2023, 4 Nc 1/23v, schaffe einen Gerichtsstand nach § 27a JN, woraus sich die inländische Gerichtsbarkeit und die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergeben würde, zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf. Der Ansicht des Rekursgerichts, wonach das ordinierte Gericht über Einwand der Beklagten die internationale Zuständigkeit neuerlich zu prüfen hat (vgl dazu 6 Ob 56/01f), tritt der Kläger zu Recht nicht entgegen. Damit ist aber seiner Ansicht, die Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichts durch Ordination würde die internationale Zuständigkeit auch bei – wie hier – nachträglich geänderter Sachlage festlegen, der Boden entzogen.
[13] 2.Da es dem Revisionsrekurswerber nicht gelingt, eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufzuzeigen, ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
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