Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei K*, vertreten durch die gesetzliche Erwachsenenvertreterin R*, vertreten durch Benn-Ibler Rechtsanwälte GmbH, gegen die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei L*, vertreten durch Ferner Hornung Partner Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 5.000 EUR sA und Unterlassung, hier wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung, über den Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 22. Oktober 2025, GZ 3 R 127/25d 13, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 402 Abs 4, 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] 1. Nach § 381 Z 1 EO können einstweilige Verfügungen getroffen werden, wenn zu besorgen ist, dass sonst die gerichtliche Verfolgung oder Verwirklichung des fraglichen Anspruchs, insbesondere durch eine Veränderung des bestehenden Zustands, vereitelt oder erheblich erschwert werden würde. Die bloße Bestreitung des behaupteten Anspruchs rechtfertigt noch nicht die Annahme, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Anspruchs gefährdet werden könnte. Es müssten zu dieser Bestreitung noch irgendwelche Umstände hinzukommen, die eine solche Besorgnis begründet erscheinen ließen (RS0005369 [T13]; RS0005175 [T11]). Eine Gefährdung der Verwirklichung ihres behaupteten Unterlassungsanspruchs, der im Kern auf die Verpflichtung der Beklagten zur Aufrechterhaltung des Heimvertrags der Klägerin mit der Beklagten abzielt, durch den Umstand, dass die Beklagte die Beendigung dieses Vertrags mit juristischen Mitteln (Kündigung) anstrebt, die ohnehin einer gerichtlichen Überprüfung unterliegen, zeigt die Klägerin in ihrem Revisionsrekurs nicht auf. Daher ist die – einzelfallbezogene (RS0005118) – Beurteilung der Vorinstanzen, wonach eine solche Anspruchsgefährdung nicht gegeben ist, nicht korrekturbedürftig.
[2] 2. Gemäß § 381 Z 2 zweiter Fall EO können zur Sicherung anderer Ansprüche einstweilige Verfügungen getroffen werden, wenn derartige Verfügungen zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens nötig erscheinen. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Schaden dann als unwiederbringlich anzusehen, wenn die Zurückversetzung in den vorigen Stand nicht tunlich ist und Geldersatz entweder nicht geleistet werden kann oder die Leistung des Geldersatzes dem angerichteten Schaden nicht völlig adäquat ist (RS0005270). Der Revisionsrekurs zeigt nicht auf, weshalb ein solcher Schaden droht. Die Klägerin verbringt die Nächte ohnehin seit Jahren nicht mehr in der Betreuungseinrichtung. Dass die Beklagte die Tagesbetreuung unabhängig von der Wirksamkeit ihrer (neuerlich ausgesprochenen) Kündigung faktisch beenden will, behauptet die Klägerin nicht.
[3] 3. Auf die Berechtigung des dem Sicherungsantrag zugrunde liegenden Unterlassungsanspruchs kommt es unter diesen Umständen nicht an.
Rückverweise