Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei D*, vertreten durch Zacherl Schallaböck Proksch Manak Kraft Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. I*, vertreten durch Dr. Günther John, Rechtsanwalt in Wien, und 2. M*, vertreten durch Probst Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung gegen die zweitbeklagte Partei, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 27. Oktober 2025, GZ 14 R 147/25b-13, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 402 Abs 4 EO und § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Auch bei Unterbleiben einer nach § 56 EO freigestellten Äußerung hat das Gericht das Vorliegen der vom Gesetz für eine einstweilige Verfügung normierten rechtlichen Voraussetzungen von Amts wegen zu prüfen (RS0002114 [insb T2]). Dazu gehört insbesondere die Schlüssigkeit des zu sichernden Anspruchs (RS0005225 [T2, T3, T5]). Insofern lässt sich aus dem Sicherungsantrag nicht ableiten, weshalb die Zahlung eines Betrags von 320.000 EUR durch die Zweitbeklagte vor Einräumung eines Vorkaufsrechts zugunsten des Klägers und die Schenkung der betroffenen Liegenschaft – deren Wert nach dem Antragsvorbringen knapp 2,3 Mio EUR beträgt – an die Zweitbeklagte nach Einräumung dieses Vorkaufsrechts einem den Vorkaufsfall auslösenden Kaufvertrag (RS0101995, 2 Ob 89/13x) gleichkommen soll.
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