JudikaturOGH

3Ob167/25t – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. Oktober 2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei E*, vertreten durch MMag. Anelia Paskaleva, Rechtsanwältin in Wien, gegen die verpflichtete Partei Mag. M*, vertreten durch Dr. Daniela Altendorfer Eberl, Rechtsanwältin in Wien, wegen 511,29 EUR sA, über den Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 5. September 2025, GZ 46 R 173/25v 9, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 19. Mai 2025, GZ 22 E 955/25s 2, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Das Rekursgericht wies in Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses den Antrag der Betreibenden, ihr gegen die Verpflichtete aufgrund eines näher bezeichneten bulgarischen Exekutionstitels zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von umgerechnet 522,29 EUR sA die Exekution zu bewilligen, ab. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z1 ZPO iVm §78 EO jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

[2] Der von der Betreibenden dagegen dennoch erhobene „außerordentliche“ Revisionsrekurs ist absolut unzulässig.

[3] Gemäß § 528 Abs 2 Z1 ZPO iVm §78 EO ist der Revisionsrekurs – von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 5.000 EUR nicht übersteigt.

[4] Das absolut unzulässige Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen, ohne dass es auf die darin relevierten Rechtsfragen ankäme.

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