1Ob144/25w – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G* Limited, * Malta, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum und Mag. Andrea Blum, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. A*, und 2. L*, beide *, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens zu AZ 11 C 437/24a des Bezirksgerichts Döbling, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 22. August 2025, GZ 36 R 131/25v-57, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 24. Juli 2025, GZ 11 C 437/24a-52, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Im wiederaufzunehmenden Verfahren begehrte die Klägerin Schadenersatz in Höhe von 3.289,31 EUR sA. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im Umfang von 223,20 EUR sA Folge und wies das Mehrbegehren von 3.066,11 EUR sA ab. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
[2] Die Klägerin erhob eine Wiederaufnahmeklage , mit der sie die Aufhebung der Entscheidungen im Vorverfahren (gemeint: im jeweils klageabweisenden Teil) und die gänzliche Stattgabe ihrer Klage anstrebt.
[3] Das Erstgericht wies die Wiederaufnahmeklage a limine zurück.
[4] Das Rekursgerichtbestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
[5]Der dagegen erhobene „außerordentliche“ Revisionsrekurs der Klägerin ist gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen:
[6]Der Streitwert im Wiederaufnahmeverfahren entspricht jenem des Vorprozesses (RS0042409 [T4]; RS0042445). Richtet sich die Wiederaufnahmeklage gegen einen Teil der Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren, ist Streitgegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens der von der Wiederaufnahmeklage betroffene Teil (RS0120215; RS0042409 [T6]; RS0042445 [T6]). Dieser überstieg hier aber 5.000 EUR nicht, weshalb der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist (§ 528 Abs 2 Z 1 ZPO).