Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. WeixelbraunMohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F* GmbH, *, vertreten durch die Battlogg Rechtsanwalts GmbH in Schruns, gegen die beklagte Partei S* AG, *, vertreten durch Dr. Walter Müller und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen Titelergänzung gemäß § 10 EO, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 9. Oktober 2025, GZ 2 R 114/25k 21, mit dem das Urteil des Landesgerichts Linz vom 26. Juni 2025, GZ 66 Cg 55/24t 16, bestätigt wurde, beschlossen und zu Recht erkannt:
Das Rechtsmittel wird, soweit es sich gegen die Kostenentscheidung der Vorinstanzen richtet, als absolut unzulässig zurückgewiesen.
Im Übrigen wird der Revision nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.679 EUR (hierin enthalten 446,50 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
[1] Die beklagte Bank führte aufgrund eines von ihr gegen A* (im Folgenden: Verpflichtete) erwirkten vollstreckbaren Versäumungsurteils Exekution unter anderem durch Zwangsversteigerung einer Liegenschaft. Wenige Tage vor dem anberaumten Versteigerungstermin unterfertigten die Verpflichtete und die Klägerin eine Erklärung, in der die Verpflichtete der Einlösung der durch mehrere Höchstbetragshypotheken gesicherten titulierten Forderung der Beklagten zustimmte und die Beklagte zur Annahme der entsprechenden Zahlung der Klägerin aufforderte. In der Folge teilte die Klägerin der Beklagten die Einlösung der Forderung der Beklagten gegenüber der Verpflichteten anlässlich der Überweisung eines Betrags von 516.000 EUR mit und ersuchte insbesondere um Aufschiebung des anhängigen Zwangsversteigerungsverfahrens, was auch geschah.
[2]Die Klägerin, die in der Folge das Zwangsversteigerungsverfahren gegen die Verpflichtete fortsetzen wollte, forderte die Beklagte zur beglaubigten Unterfertigung einer von ihr entworfenen „Bestätigung gemäß § 9 EO“ auf, wonach die näher umschriebene betriebene Forderung (Kapital samt Zinsen und Kosten) von der Klägerin mit Einverständnis der Verpflichteten bezahlt worden sei und die Klägerin bei Zahlung von der Beklagten die Abtretung ihrer Rechte verlangt habe, weshalb die Forderungen der Beklagten gemäß §§ 1422, 1423 ABGB im Weg der Legalzession auf die Klägerin übergegangen seienund die näher bezeichneten Exekutionstitel gemäß § 9 EO auf die Klägerin übergegangen und zu deren Gunsten vollstreckbar seien .
[3]Die Beklagte lehnte die Unterfertigung dieser Erklärung ab und übermittelte der Klägerin stattdessen eine beglaubigt unterfertigte, vom Beklagtenvertreter verfasste Erklärung, die sich vom Entwurf der Klägerin nur insoweit unterschied, als der oben unterstrichen wiedergegebene Passus fehlte. Die Beklagte bestätigte, dass die näher umschriebenen titulierten Forderungen von der Klägerin zur Gänze bezahlt wurden, wobei diese gleichzeitig ein Einlösungsbegehren gemäß § 1422 ABGB gestellt habe, weshalb diese Forderungen im Weg der Legalzession auf die Klägerin übergegangen seien. Die Verpflichtete habe der Einlösung der Forderungen im Vorfeld zugestimmt und die Beklagte zur Annahme der Zahlung der Klägerin aufgefordert.
[4] Die Klägerin hat die Fortsetzung der Zwangsversteigerung bisher nicht beantragt, weil sie auf dem Standpunkt steht, die von der Beklagten abgegebene Erklärung sei dafür nicht ausreichend.
[5] Die Klägerin begehrte nach Klageeinschränkung um ein weiteres Begehren auf Kosten zuletzt noch die Feststellung, dass der der Beklagten nach dem Versäumungsurteil und drei Kostentiteln zustehende, näher umschriebene Anspruch an Kapital samt Zinsen und Kosten nunmehr zu ihren Gunsten vollstreckbar sei. Die von der Beklagten ausgestellte Bestätigung über die Forderungseinlösung beinhalte nicht auch die ausdrückliche Erklärung, dass die genannten Exekutionstitel nun zugunsten der Klägerin vollstreckbar seien, obwohl der Beklagten die Ausstellung einer solchen beglaubigten Bestätigung möglich wäre.
[6] Die Beklagtewendete ein, nach § 9 EO sei von ihr bloß der Rechtsübergang zu bestätigen, was sie ohnehin getan habe.
[7] Das Erstgericht wies das (restliche) Klagebegehren ab und verpflichtete die Klägerin zum Kostenersatz auch hinsichtlich des auf Kosten eingeschränkten Teilbegehrens, weil die Beklagte insoweit keinen Anlass zur Klageführung gegeben habe. Es lägen bereits öffentlich beglaubigte Urkunden vor, aus denen der Übergang des betriebenen Anspruchs von der Beklagten auf die Klägerin ersichtlich sei. Für das darüber hinausgehende Begehren der Klägerin fehle eine Rechtsgrundlage.
[8] Das Berufungsgerichtgab der Berufung der Klägerin in der Hauptsache und im Kostenpunkt nicht Folge. § 9 EO könne das restliche Klagebegehren nicht decken. Diese Bestimmung fordere nämlich für den Eintritt in das Exekutionsverfahren nur den Beweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden, dass der im Exekutionstitel anerkannte Anspruch auf den Neugläubiger materiell übergegangen sei. Die von der Beklagten beglaubigt unterfertigte Bestätigung gemäß § 9 EO erfülle diese Voraussetzungen vollständig.
[9]Das Berufungsgericht erklärte die ordentliche Revision für zulässig, weil der Frage des notwendigen Inhalts einer Erklärung im Rahmen des § 9 EO über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme.
[10] Die Revisionder Klägerin ist in der Hauptsache zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, aber nicht berechtigt. Hingegen ist das Rechtsmittel, soweit es sich gegen die auf § 45 ZPO gestützte Kostenentscheidung wendet, gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig und daher als absolut unzulässig zurückzuweisen.
[11]1.1. Die Klägerin strebt eine Titelergänzung nach § 10 EO an. Nach dieser Bestimmung muss der Bewilligung oder Fortführung einer Exekution die Erwirkung eines gerichtlichen Urteils vorausgehen, wenn (unter anderem) die in § 9 EO geforderten urkundlichen Beweise nicht erbracht werden können.
[12]1.2. Wenn es um den Nachweis des Übergangs einer Forderung nach § 9 EO auf Seiten des Berechtigten geht, kann die Klage sowohl gegen den Schuldner, wenn die Gefahr besteht, dass dieser später die Rechtsnachfolge mit einer Impugnationsklage bestreitet, als auch gegen den Rechtsvorgänger des Klägers, also gegen den aus dem Exekutionstitel Berechtigten (hier somit die Beklagte), gerichtet werden (3 Ob 232/15m Pkt 2.4. mwN).
[13]1.3. Zweck einer Titelergänzungsklage ist es, dem betreibenden Gläubiger einen Rechtsbehelf an die Hand zu geben, wenn ihm die (unter anderem) nach § 9 EO erforderlichen urkundlichen Nachweise seines – objektiv gegebenen – Vollstreckungsanspruchs nicht oder nicht in der im Gesetz geforderten Form zur Verfügung stehen. Das Klageziel ist die Feststellung des Bestehens des Vollstreckungsanspruchs für den Anspruch, der sich aus dem bereits bestehenden Exekutionstitel ergibt ( Jakusch in Angst/Oberhammer 3§ 10 EO Rz 1 mwN; RS0001384 ).
[14]1.4. Im vorliegenden Fall ist für die Berechtigung der Titelergänzungsklage daher entscheidend, ob die von der Beklagten ausgestellte Bestätigung im Sinn des § 9 EO ausreichend war.
[15]2.1. Gemäß § 9 EO kann zu Gunsten einer anderen als der im Exekutionstitel als berechtigt bezeichneten Person oder wider einen anderen als den im Exekutionstitel benannten Verpflichteten die Exekution nur insoweit stattfinden, als durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden bewiesen wird, dass der im Exekutionstitel anerkannte Anspruch oder die darin festgestellte Verpflichtung von den dort genannten Personen auf diejenigen Personen übergegangen ist, von welchen oder wider welche die Exekution beantragt wird.
[16]2.2. Zweck der Regelung des § 9 EO ist es, dass Änderungen des Sachverhalts, die nach Schaffung des Exekutionstitels eingetreten sind und eine Verschiebung der Rechtszuständigkeit mit sich gebracht haben, für die Exekutionsführung berücksichtigt werden können. Es soll vermieden werden, dass in einem solchen Fall der bereits erlangte Exekutionstitel hinfällig wird und ein neuer Exekutionstitel geschaffen werden muss (3 Ob 14/11x mwN). Nach herrschender Rechtsprechung kann auch eine – wie hier – erst nach Erlassung der Exekutionsbewilligung vollzogene Rechtsnachfolge zu einem Parteiwechsel im Exekutionsverfahren führen (RS0000291).
[17]2.3. Die Möglichkeit, unter Anwendung des § 9 EO zu Gunsten einer anderen oder gegen eine andere als die im Exekutionstitel genannte Person Exekution führen zu können, setzt voraus, dass der titulierte Anspruch materiell übergegangen ist. Übergegangen iSd § 9 EO ist ein Anspruch oder eine Verpflichtung nur dann, wenn der frühere Gläubiger oder Schuldner aus dem Rechtsverhältnis ausgeschieden ist. Ein bloßer Beitritt als Gläubiger oder Schuldner berechtigt daher noch nicht zu einer Exekutionsführung zu Gunsten oder zu Lasten des beitretenden Gläubigers oder Schuldners. Das Bewilligungsgericht hat daher zu prüfen, ob der in der vorgelegten Urkunde bezeugte Vorgang nach materiellem Recht geeignet ist, den behaupteten Rechtsübergang zu bewirken (3 Ob 299/05z mwN).
[18] Dass die hier von der Beklagten beglaubigt unterfertigte Erklärung diese Voraussetzungen erfüllt, ist im Verfahren nicht mehr strittig.
[19] 3.1. Es trifft zu, dass das Urteilsbegehren einer Titelergänzungsklage im hier vorliegenden Fall eines Rechtsübergangs auf Seiten des Berechtigten dahin lauten kann, dass der nach dem Exekutionstitel dem bisherigen Berechtigten zustehende betriebene Anspruch nun zugunsten des Klägers vollstreckbar sei (vgl Jakusch in Angst/Oberhammer 3§ 10 EO Rz 15).
[20] 3.2. Daraus lässt sich allerdings entgegen der Ansicht der Klägerin nicht ableiten, dass ihrem – an diese Formulierung angelehnten – Klagebegehren deshalb stattzugeben wäre, weil die Beklagte es abgelehnt hat, eine entsprechend formulierte Bestätigung zu unterfertigen. Wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben, ist vielmehr entscheidend, dass die von der Beklagten tatsächlich ausgestellte Bestätigung ausreichend war, den Rechtsübergang hinsichtlich der titulierten und betriebenen Forderung von der Beklagten auf die Klägerin (samt Rechtsgrund) zu belegen. Im Titelergänzungsverfahren ist nämlich lediglich zu klären, ob die Forderung auf die Klägerin übergegangen ist (3 Ob 232/15m mwN). Im Einklang damit normiert im Übrigen auch§ 36 Abs 1 Z 1 EO, dass der Verpflichtete gegen die Exekutionsbewilligung insbesondere einwenden kann, dass die angenommene Rechtsnachfolge (§ 9 EO) tatsächlich nicht eingetreten sei.
[21]3.3. Eine über die Bestätigung des Rechtsübergangs hinausgehende explizite Erklärung über die sich aus § 9 EO ergebende Rechtsfolge dieses Rechtsübergangs, nämlich dass die betriebene Forderung nun „zugunsten der Klägerin vollstreckbar“ sei, ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht erforderlich.
[22] 4. Die Vorinstanzen haben die Titelergänzungsklage daher zutreffend mit der Begründung abgewiesen, dass die von der Beklagten ausgestellte Bestätigung gemäß §9 EO ausreichend für den Nachweis des Rechtsübergangs war. Der Revision ist daher der Erfolg zu versagen.
[23]Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
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