BundesrechtBundesgesetzeArzneimittelgesetz§ 96

§ 96

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Gesundheit und Frauen betraut und zwar

1. hinsichtlich des § 59 Abs. 3 und des § 60 Abs. 7 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,

2. hinsichtlich des § 47 Abs. 3 erster Satz und § 79 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

2a. hinsichtlich des § 47 Abs. 3 zweiter Satz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung. (Anm. 1)

3. hinsichtlich des § 84a im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, und

4. hinsichtlich des § 85b im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres.

(2) Mit der Vollziehung

1. des § 76a Abs. 6 und 7 – soweit es sich um die Untersuchung auf Stoffe im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007 handelt – ist der Bundeskanzler;

2. des § 76b – sofern es sich um eine Sicherstellung oder Beschlagnahme im Verfahren nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631, handelt – und der §§ 82b, 82c und 85a dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz,

3. des § 82d ist der Bundesminister für Finanzen

betraut.

(___________________

Anm. 1: Art. 1 Z 38 der Novelle BGBl. I Nr. 8/2022 lautet: „In § 96 Abs. 2 wird in der Z 2 nach der Wortfolge „hinsichtlich des“ die Wort- und Zeichenfolge „§ 47 Abs. 3 erster Satz und“ eingefügt; nach der Z 2 wird folgende Z 2a eingefügt: …“ Gemeint ist wohl § 96 Abs. 1.)

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