JudikaturOGH

RS0135527 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Oktober 2025

Gemäß § 312 Abs 1 StPO ist die Hauptfrage darauf gerichtet, ob der Angeklagte schuldig ist, die der Anklage zugrunde liegende strafbare Handlung begangen zu haben. Der Schwurgerichtshof (§ 310 Abs 1 erster Satz StPO) muss daher den in Rede stehenden Lebenssachverhalt so umschreiben, dass er allen Tatbestandselementen einer bestimmten strafbaren Handlung entspricht.

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