RS0135527 – OGH Rechtssatz
Gemäß § 312 Abs 1 StPO ist die Hauptfrage darauf gerichtet, ob der Angeklagte schuldig ist, die der Anklage zugrunde liegende strafbare Handlung begangen zu haben. Der Schwurgerichtshof (§ 310 Abs 1 erster Satz StPO) muss daher den in Rede stehenden Lebenssachverhalt so umschreiben, dass er allen Tatbestandselementen einer bestimmten strafbaren Handlung entspricht.