VbVG
Gliederung
3. Abschnitt Verfahren gegen Verbände
§ 13 Einleitung des Verfahrens
(1) Sobald sich auf Grund bestimmter Tatsachen der Verdacht ergibt, dass ein Verband für eine von Amts wegen zu verfolgende Straftat verantwortlich sein könnte (§ 3), hat die Staatsanwaltschaft Ermittlungen zur Feststellung dieser Verantwortlichkeit einzuleiten oder einen Antrag auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße bei Gericht einzubringen. Der Verband hat im Verfahren die Rechte des Beschuldigten (belangter Verband).
(2) Ist eine Straftat nur auf Verlangen des Opfers zu verfolgen, so ist § 71 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, anzuwenden.
§ 99e1 BWG · BWG · Bankwesengesetz
§ 99e1 Gegenseitige Verständigung
…unverzüglich vom Beginn des Ermittlungsverfahrens (§ 1 Abs. 2 der Strafprozessordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 632/1975, § 13 Abs. 1 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes – VbVG, BGBl. I Nr. 151/2005) gegen eine natürliche Person oder gegen einen Verband (§ 1 Abs. 2 VbVG) wegen des Verdachts…
§ 14 VbVG · VbVG · Verbandsverantwortlichkeitsgesetz
§ 14 Anwendung der Bestimmungen über das Strafverfahren
…der Verband verantwortlich sein könnte (§ 3); die Begriffe „Beschuldigter“ und „Angeklagter“ als Bezugnahme auf den belangten Verband (§ 13); der Begriff „Strafe“ als Bezugnahme auf die Verbandsgeldbuße.…
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