(1) Kreditinstitute, ihre Gesellschafter, Organmitglieder, Beschäftigte sowie sonst für Kreditinstitute tätige Personen dürfen Geheimnisse, die ihnen ausschließlich auf Grund der Geschäftsverbindungen mit Kunden oder auf Grund des § 75 Abs. 3 anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, nicht offenbaren oder verwerten (Bankgeheimnis). Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt zeitlich unbegrenzt. Werden Organen von Behörden sowie der Oesterreichischen Nationalbank bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Bankgeheimnis unterliegen, so dürfen sie diese Tatsachen nur dann veröffentlichen oder zugänglich machen, wenn sie nicht der Geheimhaltung gemäß § 6 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, unterliegen.
(2) Die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses besteht nicht
1. in einem Strafverfahren gegenüber den Staatsanwaltschaften und Gerichten nach Maßgabe der §§ 116, 210 Abs. 3 der Strafprozeßordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631/1975, und in einem Strafverfahren wegen vorsätzlicher Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, gegenüber den Finanzstrafbehörden nach Maßgabe der §§ 89, 99 Abs. 6 des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958;
2. im Falle der Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach § 41 Abs. 1 und 2, § 61 Abs. 1, § 93 und § 93a;
3. im Falle des Todes des Kunden gegenüber dem Abhandlungsgericht und Gerichtskommissär;
4. wenn der Kunde minderjährig oder sonst pflegebefohlen ist, gegenüber dem Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht;
5. wenn der Kunde der Offenbarung des Geheimnisses ausdrücklich zustimmt; die Zustimmung muss ihre Anwendungsfälle deutlich umschreiben und entweder schriftlich oder mittels einer eindeutig bestätigenden Handlung elektronisch erfolgen;
6. für allgemein gehaltene bankübliche Auskünfte über die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens, wenn dieses der Auskunftserteilung nicht ausdrücklich widerspricht;
7. soweit die Offenbarung zur Klärung von Rechtsangelegenheiten aus dem Verhältnis zwischen Kreditinstitut und Kunden erforderlich ist;
8. hinsichtlich der Meldepflicht des § 25 Abs. 1 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes;
9. im Fall der Verpflichtung zur Auskunftserteilung an die FMA gemäß dem WAG und dem BörseG;
10. für Zwecke des automatischen Informationsaustausches von Informationen über Finanzkonten gemäß dem Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz – GMSG, BGBl. I Nr. 116/2015;
11. gegenüber Abgabenbehörden des Bundes auf ein Auskunftsverlangen gemäß § 8 des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes – KontRegG, BGBl. I Nr. 116/2015;
12. hinsichtlich der Übermittlungspflicht des § 3 KontRegG und der Auskunftserteilung nach § 4 KontRegG;
13. Hinsichtlich der Meldepflicht der §§ 3 und 5 des Kapitalabfluss-Meldegesetzes, BGBl. I Nr. 116/2015;
14. hinsichtlich der Informationsbereitstellung gemäß § 16 Abs. 6 FM GwG und des Informationsaustausches gemäß § 22 Abs. 2 und § 24 Abs. 6 FM GwG jeweils zur Verhinderung der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung;
15. hinsichtlich der Übermittlungspflicht gemäß § 18a Abs. 8 des Umsatzsteuergesetzes 1994 – UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, für die Zwecke von Art. 24b der Verordnung (EU) Nr. 904/2010;
16. hinsichtlich der Informationsbereitstellung gemäß § 12 Abs. 2 und 3 des Sanktionengesetzes 2024 – SanktG 2024, BGBl. I Nr. 5/2025 und des Informationsaustausches gemäß § 12 Abs. 6, § 14 Abs. 2 und § 19 Abs. 4 SanktG 2024 jeweils zur Überwachung der Einhaltung von Sanktionsmaßnahmen.
(3) Ein Kreditinstitut kann sich auf das Bankgeheimnis insoweit nicht berufen, als die Offenbarung des Geheimnisses zur Feststellung seiner eigenen Abgabepflicht erforderlich ist.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten auch für Finanzinstitute und Unternehmen der Vertragsversicherung bezüglich § 75 Abs. 3 und für Sicherungseinrichtungen, ausgenommen die gemäß den §§ 93 bis 93b erforderliche Zusammenarbeit mit anderen Sicherungssystemen sowie Einlagensicherungseinrichtungen und Anlegerentschädigungssystemen.
(5) (Verfassungsbestimmung) Die Abs. 1 bis 4 können vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen abgeändert werden.
(6) Ist für die Erbringung von Bankgeschäften mit dem Kunden die Verwendung von Fernkommunikationsmitteln vereinbart, so kann das Schriftlichkeitserfordernis für die Entbindung vom Bankgeheimnis durch den Kunden gemäß Abs. 2 Z 5 abweichend von § 886 ABGB durch die starke Kundenauthentifizierung gemäß § 4 Z 28 ZaDiG 2018 erfüllt werden.
Rückverweise
BWG · Bankwesengesetz
§ 38 IX. Bankgeheimnis
(1) Kreditinstitute, ihre Gesellschafter, Organmitglieder, Beschäftigte sowie sonst für Kreditinstitute tätige Personen dürfen Geheimnisse, die ihnen ausschließlich auf Grund der Geschäftsverbindungen mit Kunden oder auf Grund des § 75 Abs. 3 anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, nicht off…
§ 69b Veröffentlichungspflichten der FMA
… 69 Abs. 3; diese Informationen sind auch an EBA mitzuteilen; 5. unter Wahrung der für Organe von Behörden geltenden Vorgaben des § 38 Abs. 1 und des Berufsgeheimnisses gemäß Titel VII Kapitel 1 Abschnitt II der Richtlinie 2013/36/EU und der Bestimmungen…
§ 39 Allgemeine Sorgfaltspflichten
…die zu Grunde liegenden Schuldnerdaten eingemeldet hat. Die gemeinsame Risikoklassifizierungseinrichtung, ihre Organe, Bediensteten und sonst für sie tätigen Personen unterliegen dem Bankgeheimnis gemäß § 38. Die FMA hat in Bezug auf die gemeinsame Risikoklassifizierungseinrichtung alle in § 70 Abs. 1 genannten Auskunfts-, Vorlage- und Prüfungsbefugnisse; § 71…
§ 63a
…die Ordnungsmäßigkeit oder Gesetzmäßigkeit des Unternehmens festgestellt werden. Im Übrigen unterliegen die vom Aufsichtsorgan bestellten Prüfer der Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses gemäß § 38. (2) Die Kreditinstitute sind verpflichtet, den vom Aufsichtsorgan bestellten Prüfern Prüfungshandlungen gemäß § 71 Abs. 2 und Abs. 3 Z 1…
BörseG 2018 · Börsegesetz 2018
§ 101
…oder die FMA an ausländische Börseaufsichtsbehörden ist zulässig, wenn 1. die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen der Republik Österreich und das Bankgeheimnis (§ 38 BWG) dadurch nicht verletzt werden, 2. gewährleistet ist, dass auch der ersuchende Staat einem gleichartigen österreichischen Ersuchen entsprechen würde und 3. ein gleichartiges Auskunftsbegehren des Bundesministers…
§ 179 Identifizierung der Aktionäre
…oder Verwaltungsvorschrift ergeben. (7) Die Offenlegung von Informationen über die Identität von Aktionären durch einen Intermediär gilt nicht als Verletzung des Bankgeheimnisses gemäß § 38 BWG.…
NBG · Nationalbankgesetz 1984
Art. 9 § 45
…gewordenen vertraulichen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht auf Grund 1. von Auskunftspflichten im Rahmen des ESZB, 2. des Vorliegens eines der in § 38 Abs. 2 BWG genannten Tatbestände oder 3. des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, über diese Tatsachen Auskunft zu erteilen ist. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht…
ABBAG-Gesetz · Einrichtung und Betrieb einer Abbaumanagementgesellschaft des Bundes
§ 2 Unternehmensgegenstand
…Ergreifen von Maßnahmen gemäß Abs. 2 sowie für den Abschluss damit im Zusammenhang stehender Hilfsgeschäfte der ABBAG nicht anzuwenden. Die ABBAG hat § 38 BWG mit der Maßgabe einzuhalten, dass § 38 Abs. 1 2. Satz BWG auch für Geheimnisse gilt, die aufgrund von Auskunftspflichten gemäß diesem…
Fördertransparenzgesetz, Tiroler
§ 9 § 9
…inländische Stelle, der die Abwicklung dieser Förderung in Bezug auf einen Leistungsempfänger oder einen Leistungsverpflichteten obliegt. Insoweit die auszahlende Stelle vom Anwendungsbereich des § 38 BWG erfasst ist, gilt die im Abwicklungsprozess vorgelagerte Einrichtung als leistende Stelle. …