Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Oktober 2025 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in der Strafsache gegen * R* wegen des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1, Abs 2 zweiter Fall, Abs 3 erster Fall StGB, AZ 17 Hv 103/25h des Landesgerichts Steyr über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
[1] Eine Delegierung setzt die örtliche Zuständigkeit des Gerichts voraus, dem die Sache abgenommen werden soll ( Oshidari, WK-StPO § 39 Rz 2). Das ist hier nicht der Fall, weil der Tatort unbekannt ist (vgl ON 2.2, ON 2.4, ON 2.5) und eine Zuständigkeitsanknüpfung nach dem Ort des eingetretenen Erfolgs vorliegend nicht in Betracht kommt (RIS-Justiz RS0127317), weil § 107a StGB kein Erfolgsdelikt ist ( Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 15 § 107a Rz 2; Schwaighoferin WK² StGB § 107a Rz 2; Birklbauer PK-StGB § 107a Rz 2; aA Wach in SbgK-StGB § 107a Rz 6, 31).
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