(1) Dem Landesgericht als Schöffengericht obliegt das Hauptverfahren aufgrund einer Anklage der EUStA (Art. 36 EUStA VO).
(2) Ein Einspruch gegen die Anklageschrift kann auch aus dem Grund erhoben werden (§ 212 Z 6 StPO), dass die Anklageschrift entgegen Art. 36 Abs. 3 EUStA VO ein Gericht im Inland anruft. Das Gericht kann derartige Bedenken gegen seine Zuständigkeit dem Oberlandesgericht mitteilen (§ 213 Abs. 6 StPO). Ruft die Anklageschrift entgegen Art. 36 Abs. 3 EUStA VO ein Gericht im Inland an, hat das Oberlandesgericht die Anklageschrift zurückzuweisen.
(3) Die EUStA hat im Rechtsmittelverfahren vor dem OGH die Rechte der nationalen Staatsanwaltschaft.
Rückverweise
EUStA-DG · Europäische Staatsanwaltschafts-Durchführungsgesetz
§ 10 Gerichtliche Zuständigkeit für Ermittlungsverfahren der EUStA
…In Ermittlungsverfahren der EUStA obliegen gerichtliche Entscheidungen dem Landesgericht, an dessen Sitz sich die Staatsanwaltschaft befindet, die für das Strafverfahren nach den §§ 20a, 25 bis 27…