15Os114/25s – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Oktober 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Rathmayr in der Strafsache gegen W* Z* wegen der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 18. Juni 2025, GZ 39 Hv 7/25h-42, ferner über die Beschwerden des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen den unter einem gefassten Beschluss nach § 494a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde W* Z* de rVergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB (I./A./1./ ) und§§ 15 Abs 1, 83 Abs 1 StGB (I./A./2./), der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (I./B./) und §§ 15 Abs 1, 105 Abs 1 StGB (II./) sowie derVerbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (I./C./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er – soweit hier von Bedeutung – in M*
I./C./1./ „ zu einem nicht mehr exakt feststellbaren Zeitpunkt Ende Sommer/Anfang Herbst 2024“ A* Z* mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er ihre Unterhose herunterriss, sie „gewaltsam“ (mit nicht unerheblicher physischer Kraft [US 6]) in die Bauchlage drehte, sie von hinten dadurch, dass er mit seiner Hand ihren Rücken auf das Bett drückte und sich mit seinem Körpergewicht auf sie stützte, fixierte und trotz ihrer Aufforderung, er solle sofort aufhören, vaginal in sie eindrang und den Geschlechtsverkehr durchführte.
Rechtliche Beurteilung
[3]Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die nicht berechtigt ist.
[4] Entscheidend ist eine Tatsache dann, wenn die Feststellung ihres Vorliegens oder Nichtvorliegens entweder die rechtliche Entscheidung über Schuld- oder Freispruch oder – im Fall gerichtlicher Strafbarkeit – darüber beeinflusst, welche strafbare Handlung begründet wurde (RISJustiz RS0117264). Entgegen der Mängelrüge (Z 5 erster Fall) ist der konkrete Tatzeitpunkt – weil etwaauch Verjährung nicht in Frage steht – vorliegend nicht entscheidend (RIS-Justiz RS0098557 [T11]; Lendl , WK-StPO § 260 Rz 14). Im Übrigen bringen die Urteilsannahmen deutlich zu m Ausdruck , dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegte Tat „ an einem nicht mehr genauer fest zustellenden Abend Ende Sommer oder Anfang Herbst 2024“ beging (US 5; RIS-Justiz RS0099425 [T15]).
[5] Die Beschwerde (Z 5 erster Fall) moniert weiters, es bleibe „unklar“, zu welche m Zeitpunkt für den Angeklagten zu erkennen gewesen sei , dass der Geschlechtsverkehr vom Opfer nicht gewollt war. Der Rügezuwider ist den Urteilsfeststellungen jedoch unzweifelhaft (RIS-Justiz RS0099425 ) zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die zunächst erfolgte Aufforderung von A* Z* , er solle „damit [mit der intendierten Vornahme des Beischlafs] umgehend aufhören“, ignorierte und in der Folge unter Anwendung von Gewalt „dennoch“ vaginal in sie eindrang (US 5 f).
[6] Dass „die Begründung des Erstgerichts […] in sich widersprüchlich“ sei (Z 5 dritter Fall), wird im Rechtsmittel bloß substratlos behauptet (vgl aber RISJustiz RS0099563 [T6 und T8]).
[7] Entgegen der weiteren Beschwerde (Z 5 vierter Fall) ist der aus dem objektiven Verhalten gezogene Schluss auf die subjektive Tatseite (vgl US 11), insbesondere auchbetreffend den sich auf die fehlende Einwilligung des Opfers zum Geschlechtsverkehr erstreckenden Vorsatz des Angeklagten (vgl RIS-Justiz RS0095071), unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RISJustiz RS0116882). Indem die Beschwerde (vom Gericht ohnedies erwogene) Beweisergebnisse eigenständig würdigt und daraus dem Beschwerdeführer günstigere Schlussfolgerungen einfordert als die vom Schöffengericht gezogenen, bekämpft sie bloß die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (RISJustiz RS0099419).
[8]Dem Einwand der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider haben die Tatrichter die leugnende Verantwortung des Angeklagten nicht unberücksichtigt gelassen, sondern diese als unglaubwürdig verworfen (US 7 ff). Dabei waren sie dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) folgend nicht verhalten, den vollständigen Inhalt seiner Aussage, der sie insgesamt die Glaubhaftigkeit versagten (US 9), im Einzelnen zu erörtern und darauf zu untersuchen, wie weit sie für oder gegen diese oder jene Geschehensvariante spreche (RIS-Justiz RS0098377 [T7]).
[9]Welche (weiteren) Feststellungen zur subjektiven Tatseite über die ohnedies getroffenen hinaus (US 6) für die rechtsrichtige Subsumtion erforderlich gewesen wären, legt die Beschwerde (nominell Z 5 zweiter und fünfter Fall, der Sache nach Z 9 lit a) nicht dar (RIS-Justiz RS0099620 [T6]).
[10]Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
[11]Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.