(1) Soweit sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nichts anderes ergibt, sind die allgemeinen Vorschriften über das Strafverfahren, insbesondere der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 (StPO), sinngemäß anzuwenden.
(2) Auf das Verfahren zur Auslieferung von Personen aus Österreich sind die §§ 64 bis 73 und 381 bis 391 StPO nicht, die §§ 51 bis 53 und § 59 Abs. 2 und 3 StPO aber nur mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Einbringens der Anklage der Zeitpunkt der Vernehmung der betroffenen Person zum Auslieferungsersuchen (§ 31 Abs. 1) tritt.
(3) Von der Verfolgung einer Straftat kann die Staatsanwaltschaft absehen und das Ermittlungsverfahren insoweit einstellen, wenn sich die österreichische Strafgerichtsbarkeit nur auf § 65 Abs. 1 Z 2 des Strafgesetzbuches gründet und öffentliche Interessen dem Absehen von der Verfolgung nicht entgegenstehen, insbesondere eine Bestrafung nicht geboten ist, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
(4) Soll die Überwachung eines von einem ausländischen Gericht Verurteilten übernommen oder die Entscheidung eines ausländischen Gerichtes vollstreckt werden, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der der ausländischen Verurteilung zu Grunde liegenden Straftat absehen und das Ermittlungsverfahren insoweit einstellen, wenn anzunehmen ist, daß das inländische Gericht keine erheblich strengere Strafe oder vorbeugende Maßnahme als die vom ausländischen Gericht ausgesprochene verhängen würde.
Rückverweise
ARHG · Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz
§ 78 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zu Novellen ab dem Jahr 2018
…mit dem Unionsrecht vor diesem Zeitpunkt vereinbare völkerrechtliche Übereinkommen mit Drittstaaten oder internationalen Organisationen, die die Übermittlung personenbezogener Daten zum Gegenstand haben. (3) § 9 Abs. 2, § 9a Abs. 1, 2 und 4 Z 3, § 29 Abs. 1, Abs. 3 und…
§ 79 Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union
…sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls, ABl. Nr. L 297 vom 4.11.2016 S. 1. (4) § 9 Abs. 1 sowie §§ 29, 31 und 32 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2013/48/EU über das Recht auf Zugang…
§ 16 Österreichische Gerichtsbarkeit
…2 ist eine Auslieferung dann unzulässig, wenn die auszuliefernde Person im Inland bereits rechtskräftig verurteilt, rechtskräftig freigesprochen oder aus anderen als den im § 9 Abs. 3 angeführten Gründen außer Verfolgung gesetzt worden ist. Im Fall des Abs. 2 Z 2 ist eine Auslieferung überdies dann unzulässig…